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In der Regel muß jede
Veränderung am Fahrzeug bis auf
wenige Ausnahmen in die
Fahrzeugpapiere eingetragen
werden oder in Form einer
Betriebserlaubnis oder
Bauartgenehmigung dokumentiert
sein. Optisches Tuning ist dabei
genauso betroffen, wie alle
Arten der Leistungssteigerung
oder Fahrwerksveränderung. Wer
eigenmächtig genannte Maßnahmen
ergreift, riskiert die
Betriebserlaubnis seines
Fahrzeugs und im Falle eines
Unfalls auch den
Versicherungsschutz.
Jeder sollte sich daher vor dem
Erwerb von Tuningteilen
eingehend über deren
Zulässigkeit informieren.
Im allgemeinen gibt es diese
fünf Möglichkeiten, Tuningteile
und Umbauten am Fahrzeug
genehmigen zu lassen:
Einzelabnahme:
Sehr aufwendige Umbauten, wie
beispielsweise die Implantation
eines größeren Motors müssen per
Einzelabnahme vom TÜV genehmigt
werden. Die Kosten können je
nach Umfang und Art der Abnahme
(Abgasgutachten) differenzieren.
TÜV Teilegutachten
Die meisten Tuningteile werden
mit TÜV-Teilegutachten
geliefert. Nach dem Anbau wird
beim TÜV der korrekte Anbau der
Teile und die Einhaltung der
damit eventuell verbundenen
Auflagen kontrolliert.
Allgemeine Betriebserlaubnis
(ABE)
Die ABE wird meist bei
problemlos zu montierenden
Tuningteilen, wie
Leichtmetallrädern mit gleichem
Durchmesser, wie die im
Fahrzeugschein eingetragene
Serienbereifung mitgeliefert.
Damit können diese Teile auf
dem, in der ABE freigegebenen
Fahrzeugtyp montiert werden und
müssen danach nicht beim TÜV
vorgeführt werden. Allerdings
müssen die ABE-Papiere stets
mitgeführt werden.
Allgemeine Bauartgenehmigung
(ABG)
Teile, wie beispielsweise
Scheinwerfer müssen eine solche
Bauartgenehmigung besitzen. Jede
ABG ist nur für bestimmte
Modelle gültig, weshalb vor dem
Kauf genauere Informationen
eingeholt werden sollten, ob die
Teile auch für das jeweilige
Fahrzeug zugelassen sind.
Meistens muss der Wagen nach dem
Umbau beim TÜV vorgeführt werden
und die Änderung in die Papiere
eingetragen werden.
EG-Betriebserlaubnis
Die EG-Betriebserlaubnis
entspricht weitgehend der ABE,
ist aber für den gesamten
EU-Raum gültig. Bei Teilen, die
mit EG-Betriebserlaubnis
verkauft werden, muss das
Fahrzeug nicht dem TÜV
vorgeführt werden, die
EG-Betriebserlaubnis muss aber
stets mitgeführt werden.
Betriebserlaubnis
Der Begriff „Betriebserlaubnis“
wird oft falsch angewandt oder
interpretiert.
Es müssen grundsätzlich drei
Arten der Betriebserlaubnis (BE)
unterschieden werden:
1. Allgemeine Betriebserlaubnis
für Typen (§ 20 StVZO)
2. Betriebserlaubnis für
Einzelfahrzeuge (§ 21 StVZO)
3. Betriebserlaubnis für
Fahrzeugteile (§ 22 StVZO)
Soll ein serienmäßiges Fahrzeug
nachträglich modifiziert werden,
muß darauf geachtet werden, dass
die Betriebserlaubnis für das
Fahrzeug und damit seine
Zulassung nicht erlischt.
Entscheidet sich ein Kunde beim
Teilekauf für ein Produkt, das
nicht den § 22a StVZO (also die
Bauartgenehmigung) betrifft, so
ist der erste und wichtigster
Prüfschritt, für den Kunden die
Ausführungen im § 19 StVZO. In
ihm wird genau erläutert welche
in Aussicht genommene Änderung
am Fahrzeug zu einem Erlöschen
der Betriebserlaubnis für Typen
führt.
Folgende Aufstellung enthält
einen Auszug aus dem Katalog der
Maßnahmen, die für das tunen von
Autos relevant sein können. Alle
aufgeführten Maßnahmen führen
zunächst zu einem Erlöschen der
Betriebserlaubnis (im einzelnen
sind jedoch Ausnahmen möglich,
so dass im Zweifelsfalle immer
eine genaue, aktuelle Rückfrage
bei zuständigen Behörden ratsam
ist).
Aufbau
-
Änderung der Karosserie,
z.B. Verbreiterung der
Kotflügel oder Radkästen;
-
Verwendung von nicht zum Typ
gehörenden Karosserieteilen,
z.B. Luftleiteinrichtungen
(sog. Front- oder
Heckspoiler)
-
Einbau eines die Insassen
möglicherweise gefährdenden
Überrollbügels.
Bremsanlage
-
Jede Änderung an der
Bremsanlage
-
Einbau kombinierter Brems-
und Gaspedale
Kraftübertragung
Änderung des
Übersetzungsverhältnisses für
die Kraftübertragung vom Motor
zu den Antriebsrädern
Lenkanlage
-
Änderungen an der Lenkanlage
-
Austausch des serienmäßigen
Lenkrades gegen ein Lenkrad
gleicher oder anderer
Speichenzahl und/oder
gleichen oder anderen
Durchmessers
Lichttechnische Einrichtungen
-
Austausch der serienmäßig
eingebauten Scheinwerfer für
Fern- und Abblendlicht gegen
andere, insbesondere solche
für Halogen-Fern- und
Abblendlicht, wenn die
Scheinwerfer mit
Fahrtrichtungsanzeigern und
Begrenzungsleuchten zu einer
Leuchteinheit zusammengefaßt
sind
-
Einrichtungen anderer
Anbaulage
-
Eingriffe wie: Gitterschutz
vor Scheinwerfern;
Blendschutzeinsätzen; Einbau
von Lichtleitfasern;
Scheinwerferreinigungsanlagen
Motor
-
Austausch gegen einen Motor
gleicher Bauart, aber
anderer Leistung
-
Austausch gegen einen Motor
anderer Bauart
-
Jegliche Maßnahme zur
Leistungsänderung am
vorhandenen Motor
-
Einbau von
Vergaser-Zusatzanlagen
Räder
-
Austausch von Rädern gegen
andere als die Originalräder
-
Änderung des Radsturzes
-
Einbau von Distanzscheiben
zur Spurweitenänderung
Rahmen
Verlängerung oder Verkürzung des
Rahmens
Reifen
-
Umrüstung auf Reifen anderer
Bauart oder anderer
Größenbezeichnung, soweit
nicht Bauart oder
Größenbezeichnung in den
Fahrzeugpapieren zur
wahlweisen Verwendung
zugelassen werden
-
Umrüstung auf Reifen einer
niedrigeren
Tragfähigkeitsklasse
-
Umrüstung auf Reifen eines
niedrigeren
Geschwindigkeitsbereiches
-
Verwendung von
Mischbereifung an einer
Achse
Schalldämpfer
-
Austausch des Schalldämpfers
gegen eine Anlage anderen
Typs
-
Abbau des Schalldämpfers
-
Veränderung des
Schalldämpfers, z.B. durch
Änderung oder Austausch des
Endrohres gegen nicht
serienmäßige Endrohre oder
durch Ausbau von Teilen der
Schalldämpferanlage
-
Einbau einer
Abgasreinigungsanlage
(Katalysator)
Sitze
Einbau eines nicht serienmäßigen
Schalensitzes
Stoßdämpfer
Einbau von höhenverstellbaren
Federbeinen anstelle der
Originalstoßdämpfer
Stoßstangen
Austausch der Stoßstange gegen
andere als die
Originalstoßstange, wenn in die
Stoßstange bestimmungsgemäß
lichttechnische Einrichtungen
eingebaut sind
Windschutzscheiben
-
Nachträglicher Einbau einer
vom Scheibenhersteller nur
im oberen Bereich
eingefärbten
Windschutzscheibe
-
Aufkleben von farbigen
Folien oder Aufsprühen von
Sonnenschutzlack.
(Diese Aufstellung stellt keinen
Anspruch auf Vollständigkeit !)
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