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Des Autofahrer’s Bibel:
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Vom 22. Oktober 1998 (BAnz. Nr. 246b vom 1998-12-31, Ber. 1999 S. 947)
Zuletzt geändert am 2001-12-18 (BAnz. Nr. 242 vom 2001-12-18, S. 25513)
Artikel 1
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt
geändert durch Artikel 1. Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee
Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747),
des § 6 Abs. 1 Nr. 16 des Straßenverkehrsgesetzes, Nummer 16 eingefügt
durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), und des § 27 des
Straßenverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 3 des
Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, wird
folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrs-Ordnung
(VWV-StVO)
Abschnitt A
Zu § 1 Grundregeln
1 I. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den
öffentlichen Verkehr.
2 II. Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen
statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des
Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden.
Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht
öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten,
durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle
Verkehrsarten gesperrt sind.
3 III. Landesrecht über den Straßenverkehr ist unzulässig (vgl.
Artikel 72 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 74 Nr. 22 des
Grundgesetzes). Für örtliche Verkehrsregeln bleibt nur im
Rahmen der StVO Raum.
Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
Zu Absatz 1
1 I. Zwei Fahrbahnen sind nur dann vorhanden, wenn die Fahr-
streifen für beide Fahrtrichtungen durch Mittelstreifen,
Trenninseln, abgegrenzte Gleiskörper, Schutzplanken oder
andere bauliche Einrichtungen getrennt sind.
2 Ist bei besonders breiten Mittelstreifen, Gleiskörpern und
dergleichen der räumliche Zusammenhang zweier paralleler
Fahrbahnen nicht mehr erkennbar, so ist der Verkehr durch
Verkehrszeichen auf die richtige Fahrbahn zu leiten.
II. Für Straßen mit drei Fahrbahnen gilt folgendes:
3 1. Die mittlere Fahrbahn ist in der Regel dem schnelleren
Kraftfahrzeugverkehr aus beiden Richtungen vorzubehalten.
Es ist zu erwägen, auf beiden äußeren Fahrbahnen jeweils
nur eine Fahrtrichtung zuzulassen.
4 2. In der Regel sollte die Straße mit drei Fahrbahnen an den
Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt erhalten. Schwie-
rigkeiten können sich dabei aber ergeben, wenn die kreu-
zende Straße eine gewisse Verkehrsbedeutung hat oder wenn
der Abbiegeverkehr aus der mittleren der drei Fahrbahnen
nicht ganz unbedeutend ist. In solchen Fällen kann es sich
empfehlen, den äußeren Fahrbahnen an den Kreuzungen und
Einmündungen die Vorfahrt zu nehmen. Das ist aber nur dann
zu verantworten, wenn die Wartepflicht für die Benutzer
dieser Fahrbahnen besonders deutlich zum Ausdruck gebracht
werden kann. Auch sollen, wo möglich, die äußeren Fahr-
bahnen in diesen Fällen jeweils nur für eine Richtung
zugelassen werden.
5 3. In vielen Fällen wird sich allein durch Verkehrszeichen
eine befriedigende Verkehrsregelung nicht erreichen
lassen. Die Regelung durch Lichtzeichen ist in solchen
Fällen aber schwierig, weil eine ausreichende Leistungs-
fähigkeit kaum zu erzielen ist. Anzustreben ist daher eine
bauliche Gestaltung, die eine besondere Verkehrsregelung
für die äußeren Fahrbahnen entbehrlich macht.
6 III. Auf Straßen mit vier Fahrbahnen sind in der Regel die beiden
mittleren dem schnelleren Fahrzeugverkehr vorzubehalten.
Außerhalb geschlossener Ortschaften werden sie in der Regel
als Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) zu kennzeichnen sein. Ob
das innerhalb geschlossener Ortschaften zu verantworten ist,
bedarf gründlicher Erwägungen vor allem dann, wenn in klei-
neren Abständen Kreuzungen und Einmündungen vorhanden sind.
Wo das Zeichen "Kraftfahrstraße" nicht verwendet werden kann,
wird in der Regel ein Verkehrsverbot für Radfahrer und andere
langsame Fahrzeuge (Zeichen 250 mit entsprechenden Sinn-
bildern) zu erlassen sein.
Durch Zeichen 283 das Halten zu verbieten, empfiehlt sich in
jedem Fall, wenn es nicht schon durch § 18 Abs. 8 verboten
ist. Die beiden äußeren Fahrbahnen bedürfen, wenn die mittle-
ren als Kraftfahrstraßen gekennzeichnet sind, keiner Beschil-
derung, die die Benutzung der Fahrbahn regelt; andernfalls
sind sie durch Zeichen 251 für Kraftwagen und sonstige mehr-
spurige Kraftfahrzeuge mit Zusatzschild z. B. "Anlieger oder
Parken frei" zu kennzeichnen; zusätzlich kann es auch ratsam
sein, zur Verdeutlichung das Zeichen 314 "Parkplatz" anzu-
bringen. Im übrigen ist auch bei Straßen mit vier Fahrbahnen
stets zu erwägen, auf den beiden äußeren Fahrbahnen jeweils
nur eine Fahrtrichtung zuzulassen.
Zu Absatz 3
7 Wo es im lnteresse des Schienenbahnverkehrs geboten ist, den
übrigen Fahrverkehr vom Schienenraum fernzuhalten, kann das durch
einfache bauliche Maßnahmen, wie Anbringung von Bordsteinen, oder
durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) oder Sperrflächen
(Zeichen 298) oder durch geeignete Verkehrseinrichtungen, wie
Geländer oder Absperrgeräte (§ 43 Abs. 1 und 3) erreicht werden.
Zu Absatz 4 Satz 1
8 Auf das Gebot des Hintereinanderfahrens sind die Radfahrer
bei allen sich bietenden Gelegenheiten hinzuweisen. Wenn bei
Massenverkehr von Radfahrern, vor allem bei Betriebsschluß oder
Schichtwechsel größerer Betriebe, ein Hintereinanderfahren nicht
möglich ist, ist darauf hinzuwirken, daß sich die Radfahrer
möglichst gut in die Ordnung des Verkehrs einfügen.
Zu Absatz 4 Satz 2
9 I. Allgemeines
1. Der Radverkehr muß in der Regel ebenso wie der Kraftfahr-
zeugverkehr die Fahrbahn benutzen. Die Anlage von Radwegen
kommt im allgemeinen dort in Betracht, wo es die Verkehrs-
sicherheit, die Verkehrsbelastung, die Verkehrsbedeutung
der Straße oder der Verkehrsablauf erfordern. Die Kenn-
zeichnung mit dem Zeichen 237, 240 oder 241 begründet
für den Radverkehr die Radwegebenutzungspflicht. Sie
trennt dann den Fahrzeugverkehr und dient damit dessen
Entmischung sowie dem Schutz des Radverkehrs vor den
Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs.
10 2. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es am besten, wenn
zur Umsetzung einer im Einzelfall erforderlichen und
verhältnismäßigen Radwegebenutzungspflicht ein Radweg
baulich angelegt wird. Die Anlage von Radwegen ist deshalb
wünschenswert und soll auch weiterhin angestrebt werden.
11 3. Ist ein baulich angelegter Radweg nicht vorhanden und
dessen Anlage auch nicht absehbar, kommt die Abtrennung
eines Radfahrstreifens von der Fahrbahn in Betracht. Ein
Radfahrstreifen ist ein für den Radverkehr bestimmter, von
der Fahrbahn nicht baulich, sondern mit Zeichen 295
"Fahrbahnbegrenzung" abgetrennter und mit dem Zeichen 237
"Radweg" gekennzeichneter Teil der Straße, wobei der
Verlauf durch wiederholte Markierung des Zeichens 237
verdeutlicht werden kann. Das Zeichen 295 ist in der Regel
in Breitstrich (0,25 m) auszuführen; vgl. zu § 41 Abs. 3
Nr. 9. Erwogen werden kann auch eine Kombination zwischen
einem baulich angelegten Radweg (z. B. im Streckenverlauf)
und einem Radfahrstreifen (z. B. vor Kreuzungen und
Einmündungen). Zum Radfahrstreifen vgl. Nummer II zu
Zeichen 237; Rn. 2 ff.
12 4. Ist ein Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen und ist
ein Mischverkehr nicht vertretbar, kann die Anlage eines
getrennten Fuß- und Radweges erwogen werden; vgl. zu
Zeichen 241.
13 5. Ist ein Radweg oder Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen
und ist ein Mischverkehr vertretbar, kann auf der Fahrbahn
die Anlage eines Schutzstreifens oder auf dem Gehweg die
Öffnung für den Radverkehr (z. B. Zeichen 240 "gemeinsamer
Fuß- und Radweg" oder Zeichen 239 "Fußgänger" mit dem
Zusatzschild 1022-10 "Radfahrer frei") erwogen werden. Der
Anlage eines Schutzstreifens auf der Fahrbahn soll dabei
in der Regel der Vorzug gegeben werden. Zum Schutzstreifen
vgl. Nummer II zu Zeichen 340 (Rn. 2 ff.), zum Gehweg vgl.
zu Zeichen 239 und zu Zeichen 240.
II. Radwegebenutzungspflicht
14 Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der
Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241
erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen
erfüllt sind, vorzunehmen.
15 Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, daß
1. eine für den Radverkehr bestimmte Verkehrsfläche vorhanden
ist oder angelegt werden kann. Das ist der Fall, wenn
a) von der Fahrbahn ein Radweg baulich oder ein
Radfahrstreifen mit Zeichen 295 "Fahrbahnbegrenzung"
abgetrennt werden kann oder
b) der Gehweg von dem Radverkehr und dem Fußgängerverkehr
getrennt oder gemeinsam benutzt werden kann,
16 2. die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem
Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig
und sicher ist. Das ist der Fall, wenn
17 a) er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrs-
bedürfnisse ausreichend breit, befestigt und ein-
schließlich eines Sicherheitsraums frei von Hinder-
nissen beschaffen ist. Dies bestimmt sich im
allgemeinen unter Berücksichtigung insbesondere der
Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der
Verkehrsbedeutung, der Verkehrsstruktur, des
Verkehrsablaufs, der Flächenverfügbarkeit und der Art
und Intensität der Umfeldnutzung. Die lichte Breite
(befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll
in der Regel dabei durchgehend betragen:
18 aa) Zeichen 237
- baulich angelegter Radweg
möglichst 2,00 m
mindestens 1,50 m
19 - Radfahrstreifen
(einschließlich Breite des Zeichens 295)
möglichst 1,85 m
mindestens 1,50 m
20 bb) Zeichen 240
- gemeinsamer Fuß- und Radweg
innerorts mindestens 2,50 m
außerorts mindestens 2,00 m
21 cc) Zeichen 241
- getrennter Fuß- und Radweg
für den Radweg
mindestens 1,50 m
Zur lichten Breite bei der Freigabe linker Radwege für
die Gegenrichtung vgl. Nummer II 3 zu § 2 Abs. 4 Satz
3; Rn. 37 ff.
22 Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann
von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der
örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich
und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B.
kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit
abgewichen werden.
23 Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen
sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder
(vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßen-
verkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 11 S. 809) wie
mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger
werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder
sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Rad-
weges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar
ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg
nicht benutzen;
24 b) die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der
Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des
Radverkehrs genügenden Zustand gebaut und unterhalten
wird und
25 c) die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwege-
führung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den
Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und
insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrs-
reichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind.
26 Das Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen sowie das
Einfahren an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist
mit Gefahren verbunden. Auf eine ausreichende Sicht
zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr
ist deshalb besonders zu achten. So ist es notwendig,
den Radverkehr bereits rechtzeitig vor der Kreuzung
oder Einmündung im Sichtfeld des Kraftfahrzeugverkehrs
zu führen und die Radwegeführung an der Kreuzung oder
Einmündung darauf abzustimmen. Zur Radwegeführung vgl.
zu § 9 Abs. 2 und 3; Rn. 3 ff.
27 3. und bei Radfahrstreifen die Verkehrsbelastung und Ver-
kehrsstruktur auf der Fahrbahn sowie im Umfeld die örtli-
chen Nutzungsansprüche auch für den ruhenden Verkehr nicht
entgegenstehen. Vgl. Nummer II zu Zeichen 237; Rn. 2 ff.
28 III. Über die Kennzeichnung von Radwegen mit den Zeichen 237, 240
oder 241 entscheidet die Straßenverkehrsbehörde nach Anhörung
der Straßenbaubehörde und der Polizei. In die Entscheidung
ist, soweit örtlich vorhanden, die flächenhafte Radverkehrs-
planung der Gemeinden und Träger der Straßenbaulast einzube-
ziehen. Auch kann sich empfehlen, zusätzlich Sachkundige aus
Kreisen der Radfahrer, der Fußgänger und der Kraftfahrer zu
beteiligen.
29 IV. Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die
Polizei sind gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit
die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen
und den Zustand der Sonderwege zu überwachen. Erforderlichen-
falls sind von der Straßenverkehrsbehörde sowie der Polizei
bauliche Maßnahmen bei der Straßenbaubehörde anzuregen. Vgl.
Nummer IV 1 zu § 45 Abs. 3; Rn. 54.
Zu Absatz 4 Satz 3
I. Andere Radwege
30 1. Andere Radwege sind baulich angelegt und nach außen
erkennbar für die Benutzung durch den Radverkehr bestimmt.
Sie sind jedoch nicht mit dem Zeichen 237, 240 oder 241
gekennzeichnet. Solche Radwege kann der Radverkehr in
Fahrtrichtung rechts benutzen. Es kann aber nicht bean-
standet werden, wenn sie der Radverkehr nicht benutzt.
31 2. Der Radverkehr kann deshalb auch bei anderen Radwegen,
insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrs-
reichen Grundstückszufahrten nicht sich selbst überlassen
bleiben.
32 3. Es ist anzustreben, daß andere Radwege baulich so herge-
stellt werden, daß sie die (baulichen) Voraussetzungen für
eine Kennzeichnung der Radwegebenutzungspflicht erfüllen.
33 4. Ist die Kennzeichnung der Radwegebenutzungspflicht uner-
läßlich, erfüllt der andere Radweg aber noch nicht die
(baulichen) Voraussetzungen, kann die Kennzeichnung
ausnahmsweise und befristet vorgenommen werden, wenn die
Belange der Verkehrssicherheit gewahrt bleiben. Bei der
Straßenbaubehörde sind gleichzeitig Nachbesserungen
anzuregen.
34 5. Scheidet auf absehbare Zeit eine solche Herstellung des
anderen Radweges aus und ist auch die an sich unerläßliche
Kennzeichnung der Radwegebenutzungspflicht nicht möglich,
soll dessen Auflassung bei der Straßenbehörde angeregt
werden. Gleichzeitig sollen andere Maßnahmen (Radfahr-
streifen, Schutzstreifen) geprüft werden.
II. Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung
35 1. Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten
Radwegen in Gegenrichtung ist mit besonderen Gefahren
verbunden und deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit
grundsätzlich nicht erlaubt. Links angelegte Radwege
können allerdings, wenn eine sorgfältige Prüfung nichts
Entgegenstehendes ergeben hat, durch die Straßenverkehrs-
behörden im Einzelfall mit Zeichen zur Benutzung durch die
Radfahrer auch in Gegenrichtung freigegeben werden. Davon
soll außerorts bei nur einseitig angelegten Radwegen in
der Regel und innerorts nur in besonderen Ausnahmefällen
Gebrauch gemacht werden.
36 2. Die Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung kann die
Zahl der Fahrbahnüberquerungen für den Radverkehr senken.
Andererseits entstehen neue Konflikte mit dem entgegen-
kommenden Radverkehr und an den Kreuzungen, Einmündungen
und verkehrsreichen Grundstückszufahrten. Die Prüfung auch
anderer Maßnahmen ist deshalb unabdingbar. Zu denken ist
hier auch daran, den Bedarf zum Linksfahren, z. B. durch ein
verbessertes Angebot von Überquerungsmöglichkeiten usw., zu
verringern.
37 3. Voraussetzung für die Freigabe ist, daß
a) der Radweg baulich angelegt ist,
b) für den Radweg in Fahrtrichtung rechts eine Radwege-
benutzungspflicht besteht,
c) die lichte Breite des Radweges einschließlich der
seitlichen Sicherheitsräume (vgl. Nummer II 2 Buchstabe
a zu § 2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 17 ff) durchgehend in der
Regel 2,40 m, mindestens 2 m, beträgt und
d) die Führung an den Kreuzungen, Einmündungen und
verkehrsreichen Grundstückszufahrten eindeutig und
besonders gesichert ist.
Unabdingbar für die besondere Sicherung ist die ausrei-
chende Sichtbeziehung zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr
und dem in beiden Fahrtrichtungen fahrenden Radverkehr.
Vor allem ist auch auf die Sicht der nach links über den
Radweg abbiegenden Kraftfahrer zu achten. Diese erwarten
und erkennen die damit verbundenen Gefahren häufig nicht
ausreichend.
38 4. An Kreuzungen und Einmündungen sowie an verkehrsreichen
Grundstückszufahrten ist in der Regel
a) der abbiegende Kraftfahrzeugverkehr auf der Vorfahrt-
straße mit dem seitwärts aufgestellten Zeichen 138
"Radfahrer" und dem Zusatzschild 1000-30 und
b) der Fahrzeugverkehr auf der untergeordneten Straße mit
dem Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!" und dem angebrach-
ten Zusatzschild "Sinnbild eines Radfahrers und von
zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen" auf die
besonderen Gefahren eines neben der durchgehenden
Fahrbahn verlaufenden und zu kreuzenden Radweges
aufmerksam zu machen. Zum Standort des Zeichens 205
vgl. Nummer I zu den Zeichen 205 und 206; Rn. 1. Im
Zweifel und bei abgesetzten Radwegen vgl. Nummer I
zu § 9 Abs. 3; Rn. 16.
Zu Absatz 4 Satz 4
39 Ein Seitenstreifen ist der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende
Teil der Straße. Er kann befestigt oder unbefestigt sein.
40 Radfahrer haben das Recht, einen Seitenstreifen zu benutzen. Eine
Benutzungspflicht besteht dagegen nicht. Sollen Seitenstreifen
nach ihrer Zweckbestimmung auch der Benutzung durch Radfahrer
dienen, ist auf eine zumutbare Beschaffenheit und einen zumutbaren
Zustand zu achten.
Zu § 3 Geschwindigkeit
1 Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen
im Sinne der StVO.
Zu § 5 Überholen und § 6 Vorbeifahren
1 An Teilnehmern des Fahrbahnverkehrs, die sich in der gleichen
Richtung weiterbewegen wollen, aber warten müssen, wird nicht
vorbeigefahren; sie werden überholt. Wer durch die Verkehrslage
oder durch eine Anordnung aufgehalten ist, der wartet.
Zu § 5 Abs. 6 Satz 2
1 Wo es an geeigneten Stellen fehlt und der Verkehrsfluß wegen
Lastkraftwagenverkehrs immer wieder leidet, ist der Bau von
Haltebuchten anzuregen.
Zu § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
Zu den Absätzen 1 bis 3
1 I. Ist auf einer Straße auch nur zu gewissen Tageszeiten mit so
dichtem Verkehr zu rechnen, daß Kraftfahrzeuge vom Rechts-
fahrgebot abweichen dürfen oder mit Nebeneinanderfahren zu
rechnen ist, empfiehlt es sich, die für den gleichgerichteten
Verkehr bestimmten Fahrstreifen einzeln durch Leitlinien
(Zeichen 340) zu markieren. Die Fahrstreifen müssen so breit
sein, daß sicher nebeneinander gefahren werden kann.
2 II. Wo auf einer Straße mit mehreren Fahrstreifen für eine
Richtung wegen ihrer baulichen Beschaffenheit nicht mehr
wie bisher nebeneinander gefahren werden kann, ist durch
geeignete Markierungen, Leiteinrichtungen, Hinweistafeln
oder dergleichen zu zeigen, welcher Fahrstreifen endet. Auf
Straßen mit schnellem Verkehr ist zu prüfen, ob eine
Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich ist.
Zu Absatz 3
3 Werden innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit
mehreren Fahrstreifen für eine Richtung Leitlinien markiert, so
ist anzustreben, daß die Anzahl der dem geradeausfahrenden Verkehr
zur Verfügung stehenden Fahrstreifen im Bereich von Kreuzungen und
Einmündungen nicht dadurch verringert wird, daß ein Fahrstreifen
durch einen Pfeil auf der Fahrbahn (Zeichen 297) nur einem abbie-
genden Verkehrsstrom zugewiesen wird. Wenn das Abbiegen zugelassen
werden muß, besondere Fahrstreifen für Abbieger aber nicht zur
Verfügung stehen, so kommt unter Umständen die Anbringung
kombinierter Pfeile, z. B. Geradeaus/Links, in Frage.
Zu § 8 Vorfahrt
Zu Absatz 1
Verkehrsregelung an Kreuzungen und Einmündungen
1 I. 1. Kreuzungen und Einmündungen sollten auch für den Orts-
fremden erkennbar sein. Wünschenswert ist es, daß sie
schon durch ihre bauliche Beschaffenheit auffallen. Wenn
das nicht der Fall ist, sollten bei der Straßenbaubehörde
bauliche Veränderungen angeregt werden. Ist eine ausrei-
chende Erkennbarkeit nicht gewährleistet, sollten die zu
der Kreuzung oder Einmündung gehörenden Verkehrszeichen
(positive und negative Vorfahrtzeichen oder Gefahrzeichen
102 "Kreuzung") in der Regel auf beiden Seiten der Straße
und ausnahmsweise auch über der Fahrbahn angebracht
werden. Auch ergänzende Maßnahmen, wie Veränderung des
Unterbrechungsverhältnisses der Leitlinien in der unter-
geordneten Straße, verzerrte Wiedergabe der aufgestellten
Schilder auf der Fahrbahn (vgl. § 42 Abs. 6 Nr. 3) in
ausreichender Entfernung oder eine besondere Beleuchtung
können sich empfehlen.
2 2. Bei schiefwinkligen Kreuzungen und Einmündungen ist zu
prüfen, ob für den Wartepflichtigen die Tatsache, daß er
an dieser Stelle andere durchfahren lassen muß, deutlich
erkennbar ist und ob die Sicht aus dem schräg an der
Straße mit Vorfahrt wartenden Fahrzeug ausreicht. Ist das
nicht der Fall, so ist mit den Maßnahmen zu Nummer I1 und
II zu helfen; des öfteren wird es sich empfehlen, bei der
Straßenbaubehörde eine Änderung des Kreuzungswinkels
anzuregen.
3 II. Die Verkehrsregelung an Kreuzungen und Einmündungen soll so
sein, daß es für den Verkehrsteilnehmer möglichst einfach
ist, sich richtig zu verhalten. Es dient der Sicherheit,
wenn die Regelung dem natürlichen Verhalten des Verkehrs-
teilnehmers entspricht. Unter diesem Gesichtspunkt sollte,
wenn möglich, die Entscheidung darüber getroffen werden, ob
an Kreuzungen der Grundsatz "Rechts vor Links" gelten soll
oder eine Regelung durch Verkehrszeichen vorzuziehen ist und
welche Straße dann die Vorfahrt erhalten soll. Bei jeder
Regelung durch Verkehrszeichen ist zu prüfen, ob die Erfaß-
barkeit der Regelung durch Längsmarkierungen (Mittellinien
und Randlinien, die durch retroreflektierende Markierungs-
knöpfe verdeutlicht werden können) im Verlauf der Straße mit
Vorfahrt verbessert werden kann.
4 1. Im Verlauf einer durchgehenden Straße sollte die Regelung
stetig sein. Ist eine solche Straße an einer Kreuzung oder
Einmündung mit einer Lichtzeichenanlage versehen oder
positiv beschildert, so sollte an der nächsten nicht
"Rechts vor Links" gelten, wenn nicht der Abstand zwischen
den Kreuzungen oder Einmündungen sehr groß ist oder der
Charakter der Straße sich von einer Kreuzung oder
Einmündung zur anderen grundlegend ändert.
5 2. Einmündungen von rechts sollte die Vorfahrt grundsätzlich
genommen werden. Nur wenn beide Straßen überwiegend dem
Anliegerverkehr dienen (z. B. Wohnstraßen) und auf beiden
nur geringer Verkehr herrscht, bedarf es nach der
Erfahrung einer Vorfahrtbeschilderung nicht.
6 3. An Kreuzungen sollte der Grundsatz "Rechts vor Links" nur
gelten, wenn
a) die kreuzenden Straßen einen annähernd gleichen
Querschnitt und annähernd gleiche, geringe Verkehrs-
bedeutung haben,
b) keine der Straßen, etwa durch Straßenbahngleise,
Baumreihen, durchgehende Straßenbeleuchtung, ihrem
ortsfremden Benutzer den Eindruck geben kann, er
befinde sich auf der wichtigeren Straße,
c) die Sichtweite nach rechts aus allen Kreuzungszufahrten
etwa gleich groß ist und
d) in keiner der Straßen in Fahrstreifen nebeneinander
gefahren wird.
7 4. Müßte wegen des Grundsatzes der Stetigkeit (Nummer 1) die
Regelung "Rechts vor Links" für einen ganzen Straßenzug
aufgegeben werden, weil für eine einzige Kreuzung eine
solche Regelung nach Nummer 3 nicht in Frage kommt, so
ist zu prüfen, ob nicht die hindernde Eigenart dieser
Kreuzung, z. B. durch Angleichung der Sichtweiten beseitigt
werden kann.
8 5. Der Grundsatz "Rechts vor Links" sollte außerhalb
geschlossener Ortschaften nur für Kreuzungen und
Einmündungen im Verlauf von Straßen mit ganz geringer
Verkehrsbedeutung gelten.
9 6. Scheidet die Regelung "Rechts vor Links" aus, so ist die
Frage, welcher Straße die Vorfahrt zu geben ist, unter
Berücksichtigung des Straßencharakters, der Verkehrs-
belastung, der übergeordneten Verkehrslenkung und des
optischen Eindrucks der Straßenbenutzer zu entscheiden.
Keinesfalls darf die amtliche Klassifizierung der Straßen
entscheidend sein.
10 a) Ist eine der beiden Straßen eine Vorfahrtstraße oder
sind auf einer der beiden Straßen die benachbarten
Kreuzungen positiv beschildert, so sollte in der Regel
diese Straße die Vorfahrt erhalten. Davon sollte nur
abgewichen werden, wenn die Verkehrsbelastung der
anderen Straße wesentlich stärker ist oder wenn diese
wegen ihrer baulichen Beschaffenheit dem, der sie
befährt, den Eindruck vermittein kann, erbefände sich
auf der wichtigeren Straße (z. B. Straßen mit Mittel-
streifen oder mit breiter Fahrbahn oder mit Straßen-
bahngleisen).
11 b) Sind beide Straßen Vorfahrtstraßen oder sind auf
beiden Straßen die benachbarten Kreuzungen positiv
beschildert, so sollte der optische Eindruck, den
die Fahrer von der von ihnen befahrenen Straße haben,
für die Wahl der Vorfahrt wichtiger sein als die
Verkehrsbelastung.
12 c) Wird entgegen diesen Grundsätzen entschieden oder sind
aus anderen Gründen Mißverständnisse über die Vorfahrt
zu befürchten, so muß die Wartepflicht entweder beson-
ders deutlich gemacht werden (z. B. durch Markierung,
mehrfach wiederholte Beschilderung), oder es sind
Lichtzeichenanlagen anzubringen. Erforderlichenfalls
sind bei der Straßenbaubehörde bauliche Maßnahmen
anzuregen.
13 7. Bei Kreuzungen mit mehr als vier Zufahrten ist zu prüfen,
ob nicht einzelne Kreuzungszufahrten verlegt oder gesperrt
werden können. In anderen Fällen kann die Einrichtung von
der Kreuzung wegführen der Einbahnstraßen in Betracht
kommen.
14 8. Bei der Vorfahrtregelung sind die lnteressen der
öffentlichen Verkehrsmittel besonders zu berücksichtigen;
wenn es mit den unter Nummer 6 dargelegten Grundsätzen
vereinbar ist, sollten diejenigen Kreuzungszufahrten
Vorfahrt erhalten, in denen öffentliche Verkehrsmittel
linienmäßig verkehren. Kann einer Straße, auf der eine
Schienenbahn verkehrt, die Vorfahrt durch Verkehrszeichen
nicht gegeben werden, so ist eine Regelung durch Licht-
zeichen erforderlich; keinesfalls darf auf einer solchen
Kreuzung die Regel "Rechts vor Links" gelten.
15 III. 1. Als Vorfahrtstraßen sollen nur Straßen gekennzeichnet
sein, die über eine längere Strecke die Vorfahrt haben und
an zahlreichen Kreuzungen bevorrechtigt sind. Dann sollte
die Straße so lange Vorfahrtstraße bleiben, wie sich das
Erscheinungsbild der Straße und ihre Verkehrsbedeutung
nicht ändern. Bei der Auswahl von Vorfahrtstraßen ist der
Blick auf das gesamte Straßennetz besonders wichtig.
16 a) Bundesstraßen, auch in ihren Ortsdurchfahrten, sind in
aller Regel als Vorfahrtstraßen zu kennzeichnen.
17 b) Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt das auch für
sonstige Straßen mit durchgehendem Verkehr.
18 c) Außerhalb geschlossener Ortschaften sollten alle
Straßen mit erheblicherem Verkehr Vorfahrtstraßen
werden.
19 2. Im Interesse der Verkehrssicherheit sollten im Zuge von
Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften Links-
abbiegestreifen angelegt werden, auch wenn der abbiegende
Verkehr nicht stark ist. Linksabbiegestreifen sind um so
dringlicher, je schneller die Straße befahren wird.
20 3. Über die Beschilderung von Kreuzungen und Einmündungen
vgl. Nummer VII zu den Zeichen 205 und 206 (Rn. 11 ff.),
von Vorfahrtstraßen vgl. zu den Zeichen 306 und 307, von
Bundes- und Europastraßen vgl. zu den Zeichen 401 und 410.
21 IV. Über die Verkehrsregelung durch Polizeibeamte und Lichtzeichen
vgl. zu § 36 Abs. 2 und 4; Rn. 3 ff. sowie Nummer IV zu den
Nummern 1 und 2 zu § 37 Abs. 2; Rn. 12.
Zu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
Zu Absatz 1
1 I. Wo erforderlich und möglich, sind für Linksabbieger
besondere Fahrstreifen zu markieren. Auf Straßen innerhalb
geschlossener Ortschaften mit auch nur tageszeitlich starkem
Verkehr und auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften
sollte dann der Beginn der Linksabbiegestreifen so markiert
werden, daß Fahrer, die nicht abbiegen wollen, an dem
Linksabbiegestreifen vorbeigeleitet werden. Dazu eignen sich
vor allem Sperrflächen; auf langsamer befahrenen Straßen
genügen Leitlinien.
2 II. Es kann sich empfehlen, an Kreuzungen Abbiegestreifen für
Linksabbieger so zu markieren, daß aus entgegengesetzten
Richtungen nach links abbiegende Fahrzeuge voreinander
vorbeigeführt werden (tangentiales Abbiegen). Es ist dann
aber immer zu prüfen, ob durch den auf dem Fahrstreifen für
den nach links abbiegenden Gegenverkehr Wartenden nicht die
Sicht auf den übrigen Verkehr verdeckt wird.
Zu Absatz 2
3 I. Die Radverkehrsführung ist eine Markierung, welche z. B. die
Linienführung eines Radweges über Kreuzungen und Einmündungen
hinwegführt. Die Radverkehrsführung kann, muß aber nicht, mit
dem Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet sein. Der auf
einem Radweg herankommende Radverkehr hat deshalb der
markierten Radverkehrsführung auch dann zu folgen, wenn für
den Radweg keine Radwegbenutzungspflicht besteht.
II. An Kreuzungen und Einmündungen
4 1. Zur Radwegeführung dienen vor allem Radfahrerfurten,
Radfahrerschleusen, aufgeweitete Radaufstellstreifen und
Abbiegestreifen. Die Radfahrerfurten geben gleichzeitig
das indirekte Abbiegen, die Radfahrerschleusen,
aufgeweitete Radaufstellstreifen und Abbiegestreifen
gleichzeitig das direkte Abbiegen vor.
5 2. Radfahrerfurten sind stets im Zuge von gekennzeichneten
Vorfahrtstraßen (vgl. Nummer III zu § 8 Abs. 1; Rn. 15
ff.) und an Lichtzeichenanlagen zu markieren. Die Markie-
rung besteht aus zwei unterbrochenen Quermarkierungen in
Breitstrich (0,25 m), die in der Regel 2 m Abstand haben.
Davon abweichend beträgt der Abstand bei der Freigabe
linker Radwege für die Gegenrichtung in der Regel 3 m
und bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen mindestens dessen
Breite.
6 3. Radfahrerschleusen und aufgeweitete Radaufstellstreifen
können zusätzlich an Lichtzeichenanlagen dann markiert
werden, wenn dem Radverkehr die Wahlmöglichkeit zwischen
dem indirekten und direkten Abbiegen eröffnet werden soll.
Dies setzt eine sorgfältige Überprüfung voraus, welche die
besonderen örtlichen und verkehrlichen Gegebenheiten zu
berücksichtigen hat. Bei Radfahrerschleusen wird das
Einordnen zum Abbiegen durch vorgeschaltete Lichtzeichen
ermöglicht. Voraussetzung ist, daß der Radweg mit Radwege-
benutzungspflicht neben der Fahrbahn verläuft und die
vorgeschalteten Lichtzeichen für den Kraftfahrzeugverkehr
auf der Fahrbahn und den Radverkehr auf dem Radweg minde-
stens 30 m vor dem Hauptlichtzeichen entfernt sind. Das
Haltgebot für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Fahrbahn
wird an dem vorgeschalteten Lichtzeichen und das Haltgebot
für den gesamten Verkehr wird an dem Hauptlichtzeichen
zusätzlich mit Zeichen 294 "Haltlinie" gekennzeichnet.
7 Bei aufgeweiteten Radaufstellstreifen wird das Einordnen
zum Abbiegen im Gegensatz zur Radfahrerschleuse nur mit
dem Hauptlichtzeichen und durch zwei Zeichen 294 "Halt-
linie" ermöglicht, wobei das Haltgebot für den Kraft-
fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn durch ein vorgeschaltetes
Zeichen 294 mit räumlichem und verkehrlichem Bezug zur
Lichtzeichenanlage angeordnet wird. Radfahrerschleusen
ist in der Regel der Vorzug vor aufgeweiteten Radaufstell-
streifen zu geben.
8 4. Abbiegestreifen können in besonders gelagerten Einzel-
fällen an Lichtzeichenanlagen, aber auch an gekenn-
zeichneten Vorfahrtstraßen, markiert werden, wenn eine
Radwegeführung mit der Möglichkeit des direkten Abbiegens
unabdingbar ist und die Anlage insbesondere von
Radfahrerschleusen ausscheidet.
9 Bei Abbiegestreifen werden auf der Fahrbahn neben den
Abbiegefahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr mit
Zeichen 295 "Fahrstreifenbegrenzung" eigene Abbiege-
fahrstreifen für den Radverkehr markiert.
10 Der Radverkehr muß dazu den Radweg unter Beachtung der
allgemeinen Verhaltensregeln des § 10 Satz 1 verlassen
und auf die Fahrbahn einfahren. Bei Radwegen mit Radwege-
benutzungspflicht ist die Möglichkeit zum Verlassen des
Radweges mit Zeichen 297 "Pfeil links und Pfeil gerade"
zu kennzeichnen und zusätzlich mit einem Zusatzschild
deutlich zu machen. Bei Radfahrstreifen kann Zeichen 296
"einseitige Fahrstreifenbegrenzung" genügen.
11 5. Das direkte Abbiegen darf mit einer Radwegeführung nur
dann vorgegeben werden, wenn
a) an Kreuzungen und Einmündungen mit Lichtzeichenanlage
die Verkehrsbelastung an der (an allen) Knotenpunkt-
zufahrt(en) bei höchstens 1200 Kfz/Std. liegt und nicht
mehr als zwei Fahrstreifen zu überqueren sind;
12 b) an Kreuzungen und Einmündungen mit durch Verkehrs-
zeichen bevorrechtigten Knotenpunktzufahrten die
Verkehrsbelastung bei bis zu 800 Kfz/Std. liegt und nur
ein Fahrstreifen je Fahrtrichtung zu überqueren ist;
13 c) in wartepflichtigen und nicht mit Lichtzeichen signa-
lisierten Knotenpunktzufahrten dann, wenn hierfür ein
besonderes und unabweisbares Bedürfnis besteht.
14 6. Die Verkehrsfläche innerhalb der Markierung kann rot
eingefärbt sein. Davon soll nur in besonderen Konflikt-
bereichen im Zuge gekennzeichneter Vorfahrtstraßen
Gebrauch gemacht werden. An Lichtzeichenanlagen und
Kreuzungen mit "Rechts vor Links-Regelung" ist von
einer Rot-Einfärbung abzusehen.
15 III. Eine bauliche Unterstützung der Radwegeführung (z. B.
Radfahrerfurt auf Aufpflasterung) ist nicht ausgeschlossen.
Die Zuordnung der Aufpflasterung zur Fahrbahn sollte dann
auch baulich (z. B. durch entsprechende Materlalien) zum
Ausdruck kommen. Bauliche Maßnahmen können bei der
Straßenbaubehörde angeregt werden.
Zu Absatz 3
16 I. Darüber, ob Radfahrer noch neben der Fahrbahn fahren, wenn
ein Radweg erheblich von der Straße abgesetzt ist, entschei-
det der optische Gesamteindruck. Können Zweifel aufkommen
oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so
ist den Radfahrern durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine
Wartepflicht aufzuerlegen.
17 II. Über Straßenbahnen neben der Fahrbahn vgl. Nummer VII zu
Zeichen 201; Rn. 17 bis 19.
Zu § 9a Kreisverkehr
1 I. Die Zeichen 205 und 215 sind an allen einmündenden Straßen
anzuordnen (vgl. zu Zeichen 215).
2 II. Der Fahrradverkehr ist entweder wie der Kraftfahrzeugverkehr
auf der Kreisfahrbahn zu führen oder auf einem baulich
angelegten Radweg (Zeichen 237, 240, 241). Ist dieser baulich
angelegte Radweg eng an der Kreisfahrbahn geführt (Absatzmaß
max. 4-5 m), so sind in den Zufahrten die Zeichen 215
(Kreisverkehr) und 205 (Vorfahrt gewähren!) vor der
Radfahrerfurt anzuordnen. Ist der baulich angelegte Radweg
von der Kreisfahrbahn abgesetzt oder liegt der Kreisverkehr
außerhalb bebauter Gebiete, so ist in der Regel für den
Radverkehr Zeichen 205 anzuordnen.
3 III. Zur Anordnung von Fußgängerüberwegen auf den Zufahrten vgl.
R-FGÜ.
4 IV. Ein Kreisverkehr darf nur angeordnet werden, wenn die
Mittelinsel von der Kreisfahrbahn baulich abgegrenzt ist.
Dies gilt auch, wenn die Insel wegen des geringen
Durchmessers des Kreisverkehrs von großen Fahrzeugen
überfahren werden muss.
5 V. Zeichen 295 als innere Fahrbahnbegrenzung ist in Form eines
Breitstrichs auszuführen (vgl. RMS).
6 VI. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist der Kreisverkehr mit
Vorwegweiser (Zeichen 438) anzukündigen.
Zu § 12 Halten und Parken
Zu Absatz 1
1 Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die
Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßt ist.
Zu Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 8 Buchstabe d
2 Wo an einer Kreuzung oder Einmündung die 5-Meter-Zone ausreichende
Sicht in die andere Straße nicht schafft oder das Abbiegen
erschwert, ist die Parkverbotsstrecke z. B. durch die Grenz-
markierung (Zeichen 299) angemessen zu verlängern. Da und dort
wird auch die bloße Markierung der 5-Meter-Zone zur Unter-
streichung des Verbots ratsam sein.
Zu Absatz 3a
3 I. Die Straßenverkehrsbehörden sollten bei den Gemeinden die
Anlage von Parkplätzen anregen, wenn es für ortsansässige
Unternehmer unmöglich ist, eigene Betriebshöfe zu schaffen.
Bei Anlage derartiger Parkplätze ist darauf zu achten, daß
von ihnen keine Störung der Nachtruhe der Wohnbevölkerung
ausgeht.
4 II. Wirkt sich das regelmäßige Parken schwerer Kraftfahrzeuge
oder Anhänger in anderen als den aufgeführten Gebieten, z. B.
in Mischgebieten, störend aus, kommen örtliche, zeitlich
beschränkte Parkverbote in Betracht (§ 45 Abs. 1).
Zu Absatz 4
5 Wo es nach dem äußeren Anschein zweifelhaft ist, ob der Seiten-
streifen für ein auf der Fahrbahn parkendes Fahrzeug fest genug
ist, darf wegen Nichtbenutzung des Seitenstreifens nicht
eingeschritten werden. Ober die Kennzeichnung unzureichend
befestigter Seitenstreifen vgl. zu Zeichen 388.
Zu § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
Zu Absatz 1
1 I. Wo Parkuhren aufgestellt sind, darf das Zeichen 286 nicht
angebracht werden.
2 II. Parkuhren sind vor allem dort aufzustellen, wo der Parkraum
besonders kostbar ist und daher erreicht werden muß, daß
möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze,
nach oben genau begrenzte Zeit, parken können. Die Park-
zeiten sind dort nach den örtlichen Bedürfnissen festzulegen.
Vor Postämtern kann z. B. eine Höchstparkdauer von 15 Minuten
genügen, vor anderen öffentlichen Gebäuden und Kaufhäusern
je nach Art der dort geleisteten Dienste oder der Art der
Warenangebote eine solche von 30 Minuten bis zu einer
Stunde. Wo das Parken für längere Zeit erlaubt werden kann
oder nur das Dauerparken unterbunden werden muß, können
Parkuhren mit einer Höchstparkdauer von mehr als einer
Stunde aufgestellt werden.
3 III. Vor dem Aufstellen von Parkuhren sind die Auswirkungen auf
den fließenden Verkehr und auf benachbarte Straßen zu prüfen.
4 IV. Parkuhren sind wirksam zu überwachen. Es empfiehlt sich,
dafür Hilfskräfte einzusetzen.
5 V. Unerlaubt haltende Fahrzeuge können nach Maßgabe der polizei-
lichen Vorschriften kostenpflichtig abgeschleppt werden.
6 VI. Über Parkuhren in Haltverbotszonen vgl. Nummer II zu den
Zeichen 290 und 292; Rn. 2.
7 VII. Parkscheinautomaten kommen insbesondere in Betracht, wo Park-
uhren nicht aufgestellt werden können, weil die Parkflächen
mehrfach genutzt werden (z. B. als Markt- und als Parkplatz).
8 Der Parkschein soll mindestens folgende gut lesbare Angaben
enthalten:
1. Name des Parkplatzes,
9 2. Datum und
10 3. Ende der Parkzeit.
Zu Absatz 2
11 I. Das Parken mit Parkscheibe darf nur in Haltverbotszonen
(Zeichen 290) oder dort vorgeschrieben werden, wo das
Zeichen 314 oder 315 aufgestellt ist.
12 II. Die höchstzulässige Parkdauer darf nicht niedriger als auf
eine Stunde angesetzt werden.
13 III. Auf der Vorderseite der Parkscheibe sind Zusätze, auch
solche zum Zwecke der Werbung, nicht zulässig.
Zu § 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
Zu Absatz 2
1 Wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs sich in solcher Nähe des
Fahrzeugs aufhält, daß er jederzeit eingreifen kann, ist nichts
dagegen einzuwenden, wenn eine besondere Maßnahme gegen unbefugte
Benutzung nicht getroffen wird. Andernfalls ist darauf zu achten,
daß jede vorhandene Sicherung verwendet, insbesondere auch bei
abgeschlossenem Lenkradschloß das Fahrzeug selbst abgeschlossen
wird; wenn die Fenster einen Spalt offenbleiben oder wenn das
Verdeck geöffnet bleibt, ist das nicht zu beanstanden.
Zu § 16 Warnzeichen
Zu Absatz 1 Nr. 2
1 Gegen mißbräuchliche Benutzung des Warnblinklichts ist stets
einzuschreiten. Das ist immer der Fall, wenn durch ein Fahrzeug
der Verkehr nicht gefährdet, sondern nur behindert wird, z. B.
ein Fahrzeug an übersichtlicher Stelle be- oder entladen wird.
Zu Absatz 2
2 Die Straßenverkehrsbehörden haben sorgfältig zu prüfen, an
welchen Haltestellen von Schulbussen sowie von Omnibussen
des Linienverkehrs der Fahrer des Busses das Warnblinklicht
einzuschalten hat. Maßgebliches Kriterium sind dabei die
Belange der Verkehrssicherheit.
3 Dort, wo sich in der Vergangenheit bereits Unfälle zwischen
Fahrgästen und dem Kraftfahrzeugverkehr an der Haltestelle
ereignet haben, ist die Anordnung, das Warnblinklicht einzu-
schalten, indiziert. Andererseits spricht das Nichtvorkommen
von Unfällen, vor allem bei Vorhandensein von Querungshilfen
für Fußgänger (z. B. Fußgängerüberweg, Lichtsignalanlage) in
unmittelbarer Nähe der Haltestelle, gegen eine entsprechende
Anordnung. Auch die Höhe des Verkehrsaufkommens, das Vorhanden-
sein baulich getrennter Richtungsfahrbahnen, insbesondere bei
mehrstreifiger Fahrbahnführung, sowie die bauliche Ausgestaltung
der Haltestelle selbst (z. B. Absperrgitter zur Fahrbahn), sind
in die Entscheidung einzubeziehende Abwägungskriterien. Die Lage
der Haltestelle in unmittelbarer Nähe einer Schule oder eines
Altenheimes spricht für das Einschalten des Warnblinklichts. Unter
Umständen kann es auch in Betracht kommen, das Einschalten des
Warnblinklichtes nur zu bestimmten Zeiten, gegebenenfalls auch
für bestimmte Tagesstunden, anzuordnen.
4 Maßgeblich für die Entscheidung, an weicher Haltestelle die
Anordnung, das Warnblinklicht einzuschalten, erforderlich
ist, ist in jedem Fall die Sachkunde und die Ortskenntnis der
Straßenverkehrsbehörden. Entsprechendes glit für die Anordnung,
in welcher Entfernung von der Haltestelle das Warnblinklicht
eingeschaltet werden soll.
5 Die Anordnung, wo das Warnblinklicht eingeschaltet werden muß,
ist gegenüber den Busbetreibern und den Fahrern der Busse
auszusprechen.
Zu § 17 Beleuchtung
Zu Absatz 1
1 Es ist zu beanstanden, wenn der, welcher sein Fahrzeug schiebt,
Beleuchtungseinrichtungen durch seinen Körper verdeckt; zu den
Beleuchtungseinrichtungen zählen auch die Rückstrahler (§ 49a
Abs. 1 Satz 2 StVZO).
Zu Absatz 2
2 I. Es ist darauf hinzuwirken, daß der Abblendpflicht auch
gegenüber Radfahrern auf Radwegen sowie bei der Begegnung
mit Schienenfahrzeugen und gegenüber dem Schiffsverkehr,
falls die Führer dieser Fahrzeuge geblendet werden können,
genügt wird. Einzelner entgegenkommender Fußgänger wegen
muß dann abgeblendet werden, wenn sie sonst gefährdet wären
(§ 1 Abs. 2).
3 II. Nicht nur die rechtzeitige Erfüllung der Abblendpflicht
und die darauf folgende Pflicht zur Mäßigung der Fahr-
geschwindigkeit sind streng zu überwachen; vieimehr ist
auch darauf zu achten, daß nicht
4 1. Standlicht vorschriftswidrig verwendet wird,
5 2. Blendwirkung trotz Abblendens bestehen bleibt,
6 3. die vordere Beleuchtung ungleichmäßig ist,
7 4. Nebelscheinwerfer, Nebelschlußleuchten oder andere
zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten vorschriftswidrig
verwendet werden.
Zu Absatz 4
8 Andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen zur Kennzeichnung
sind Park-Warntafeln nach § 43 Abs. 4. Einzelheiten über die Ver-
wendung ergeben sich aus § 51 c Abs. 5 StVZO. Die Park-Warntafeln
unterliegen einer Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO.
Zu Absatz 4a
9 Machen Militärfahrzeuge, insbesondere Panzer, von den Sonder-
rechten nach § 35 Gebrauch und fahren ohne Beleuchtung, so
sind sie mit gelb-roten retroreflektierenden Warntafeln oder
gleichwertigen Absicherungsmitteln zu kennzeichnen.
Zu § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
1 Vgl. zu den Zeichen 330, 331, 332, zu den Zeichen 332 und 333, zu
Zeichen 334, zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453, zu
Zeichen 336 und zu den Zeichen 330, 331, 334 und 336.
Zu § 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
Zu Absatz 4
1 I. Vor der Festlegung von Haltestellen von Schulbussen sind
von der Straßenverkehrsbehörde neben Polizei und Straßen-
baubehörde auch Schule, Schulträger und Schulbusunternehmer
zu hören. Dabei ist darauf zu achten, daß die Schulbusse
möglichst - gegebenenfalls unter Hinnahme eines Umwegs - so
halten, daß die Kinder die Fahrbahn nicht überqueren müssen.
2 II. Es ist vorzusehen, daß Schulbusse nur rechts halten. Die
Mitbenutzung der Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
ist anzustreben.
Zu § 21 Personenbeförderung
Zu den Absätzen 1 und 2
1 "Besonderer Sitz" ist eine Vorrichtung, die nach ihrer Bauart dazu
bestimmt ist, als Sitz zu dienen, mag diese Zweckbestimmung auch
nicht die ausschließliche sein. Geeignet ist eine Sitzgelegenheit
nur dann, wenn man auf ihr sicher sitzen kann; bei Anhängern, die
für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, kann
das auch die Ladefläche sein.
Zu Absatz 1a
2 Geeignet sind Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die entsprechend
der ECE-Regelung Nr. 44 (BGBl. 1984 II S. 458, mit weiteren
Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und entweder mit dem nach
ECE-Regelung Nr. 44 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen oder mit
dem nationalen Prüfzeichen nach der Fahrzeugteileverordnung
gekennzeichnet sind. Dies glit entsprechend für Rückhalte-
einrichtungen für Kinder der Klasse 0 (geeignet für Kinder bis
zu einem Gewicht von 9 kg), wenn für sie eine Betriebserlaubnis
nach § 22 StVZO vorliegt.
3 Die Eignung der Rückhalteeinrichtungen für Kinder zur Verwendung
auf Vordersitzen ergibt sich aus der Genehmigung sowie der
Einbauanweisung, die vom Hersteller der Rückhalteeinrichtung
für Kinder beizufügen ist.
Zu Absatz 2
4 Satz 1 stellt nur die Beförderung von Arbeitskräften zwischen
verschiedenen Arbeitsstätten zu betrieblichen Zwecken und nicht
die regelmäßige Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
frei; jedoch ist die Beförderung von Arbeitskräften, die zur
Durchführung bestimmter Arbeitsvorhaben in Gemeinschafts-
unterkünften untergebracht sind oder die sich an einem bestimmten
Punkt regelmäßig zur Arbeitsaufnahme sammein, zu und von ihren
Arbeitsstellen nicht zu beanstanden.
Zu § 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme
Zu Absatz 2
1 Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-
Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen)
gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung
Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind.
2 Bis auf weiteres dürfen auch Schutzhelme verwendet werden, die
nicht amtlich genehmigt sind. Dabei muß es sich aber jedenfalls
um Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung handeln.
Es gilt die 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990
(BGBl. I S. 550) geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember
1992 (BGBl. I S. 2481).
Zu § 22 Ladung
Zu Absatz 1
1 I. Zu verkehrssicherer Verstauung gehört sowohl eine die
Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende
Verteilung der Ladung als auch deren sichere Verwahrung,
wenn nötig Befestigung, die ein Verrutschen oder gar
Herabfallen unmöglich machen.
2 II. Schüttgüter, wie Kies, Sand, aber auch gebündeites Papier,
die auf Lastkraftwagen befördert werden, sind in der Regel
nur dann gegen Herabfallen besonders gesichert, wenn durch
überhohe Bordwände, Planen oder ähnliche Mittel sicher-
gestellt ist, daß auch nur unwesentliche Teile der Ladung
nicht herabfallen können.
3 III. Es ist vor allem verboten, Kanister oder Blechbehälter
ungesichert auf der Ladefläche zu befördern.
4 IV. Vgl. auch § 32 Abs. 1.
Zu § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
Zu Absatz 1
1 I. Bei Kraftwagen, die neben dem Innenspiegel nur einen
Außenspiegel haben, ist gegen sichtbehinderndes Bekleben und
Verstellen der Rückfenster mit Gegenständen einzuschreiten.
Zu beanstanden ist das Fehlen eines zweiten Außenspiegels
auch dann, wenn ein mitgeführter Anhänger die Sicht beim
Blick in den Außen- oder Innenspiegel wesentlich beeinträch-
tigt. Auch der sichtbehindernde Zustand der Fenster (z. B.
durch Beschlagen oder Vereisung) ist zu beanstanden.
2 II. Fußgänger, die Handfahrzeuge mitführen, sind keine
Fahrzeugführer.
Zu § 24 Besondere Fortbewegungsmittel
Zu Absatz 1
1 I. Solche Fortbewegungsmittel unterliegen auch nicht den
Vorschriften der StVZO.
2 II. Schieberollstühle sind Rollstühle mit Schiebeantrieb nach
Nummer 2.1.1, Greifreifenrollstühle sind Rollstühle mit
Greifreifenantrieb nach Nummer 2.1.2 der DIN 13 240 Teil I.
3 III. Kinderfahrräder sind solche, die üblicherweise zum spiele-
rischen Umherfahren im Vorschulalter verwendet werden.
Zu Absatz 2
4 Krankenfahrstühle sind Fahrzeuge.
Zu § 25 Fußgänger
Zu Absatz 3
1 I. Die Sicherung des Fußgängers beim Überqueren der Fahrbahn
ist eine der vornehmsten Aufgaben der Straßenverkehrs-
behörden und der Polizei. Es bedarf laufender Beobachtun-
gen, ob die hierfür verwendeten Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen den Gegebenheiten des Verkehrs
entsprechen und ob weitere Maßnahmen sich als notwendig
erweisen.
2 II. Wo der Fahrzeugverkehr so stark ist, daß Fußgänger die
Fahrbahn nicht sicher überschreiten können, und da, wo
Fußgänger den Fahrzeugverkehr unzumutbar behindern, sollten
die Fußgänger entweder von der Fahrbahn ferngehalten werden
(Stangen- oder Kettengeländer), oder der Fußgängerquer-
verkehr muß unter Berücksichtigung zumutbarer Umwege an
bestimmten Stellen zusammengefaßt werden (z. B. Markierung
von Fußgängerüberwegen oder Errichtung von Lichtzeichen-
anlagen). Erforderlichenfalls ist bei der Straßenbaubehörde
der Einbau von Inseln anzuregen.
3 III. 1. Die Markierungen an Lichtzeichenanlagen für Fußgänger,
sogenannte Fußgängerfurten, bestehen aus zwei in der
Regel 4 m voneinander entfernten, unterbrochenen
Quermarkierungen. Einzelheiten ergeben sich aus den
Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS). Vgl.
zu § 41 Abs. 3.
4 2. Wo der Fußgängerquerverkehr dauernd oder zeitweise durch
besondere Lichtzeichen geregeit ist, sind Fußgängerfurten
zu markieren. Sonst ist diese Markierung, mit Ausnahme an
Überwegen, die durch Schülerlotsen, Schulweghelfer oder
sonstige Verkehrshelfer gesichert werden, unzulässig.
5 3. Mindestens 1 m vor jeder Fußgängerfurt ist eine Haltlinie
(Zeichen 294) zu markieren; nur wenn die Furt hinter einer
Kreuzung oder Einmündung angebracht ist, entfällt selbst-
verständlich eine Haltlinie auf der der Kreuzung oder
Einmündung zugewandten Seite.
6 IV. Über Fußgängerüberwege vgl. zu § 26.
7 V. Wenn nach den dort genannten Grundsätzen die Anlage von
Fußgängerüberwegen aus scheidet, der Schutz des Fußgänger-
querverkehrs aber erforderlich ist, muß es nicht immer
geboten sein, Lichtzeichen vorzusehen. In vielen Fällen wird
es vielmehr genügen, die Bedingungen für das Überschreiten
der Straße zu verbessern (z. B. durch Einbau von Inseln,
Haltverbote, Überholverbote, Geschwindigkeitsbeschränkungen,
Beleuchtung).
8 VI. Die Straßenverkehrsbehörde hat bei der Straßenbaubehörde
anzuregen, die in § 11 Abs. 4 der Straßenbahn-Bau- und
Betriebsordnung vorgesehene Aufstellfläche an den für das
Überschreiten durch Fußgänger vorgesehenen Stellen zu
schaffen; das bloße Anbringen einer Fahrstreifenbegrenzung
(Zeichen 295) wird nur ausnahmsweise den Fußgängern
ausreichenden Schutz geben.
Zu Absatz 5
9 Das Verbot ist bußgeldbewehrt durch § 63 Abs. 2 Nr. 1 der
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung; wenn es sich um Eisenbahn-
anlagen handelt, durch § 64b der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-
ordnung.
Zu § 26 Fußgängerüberwege
I. Örtliche Voraussetzungen
1 1. Fußgängerüberwege dürfen nur innerhalb geschlossener
Ortschaften und nicht auf Straßen angelegt werden, auf
denen schneller als 50 km/h gefahren werden darf.
2 2. Die Anlage von Fußgängerüberwegen kommt in der Regel nur
in Frage, wenn auf beiden Straßenseiten Gehwege vorhanden
sind.
3 3. Fußgängerüberwege dürfen nur angelegt werden, wenn nicht
mehr als ein Fahrstreifen je Richtung überquert werden
muß. Dies gilt nicht an Kreuzungen und Einmündungen in
den Straßen mit Wartepflicht.
4 4. Fußgängerüberwege müssen ausreichend weit voneinander
entfernt sein; das gilt nicht, wenn ausnahmsweise zwei
Überwege hintereinander an einer Kreuzung oder Einmündung
liegen.
5 5. Im Zuge von Grünen Wellen, in der Nähe von Lichtzeichen-
anlagen oder über gekennzeichnete Sonderfahrstreifen nach
Zeichen 245 dürfen Fußgängerüberwege nicht angelegt
werden.
6 6. In der Regel sollen Fußgängerüberwege zum Schutz der
Fußgänger auch über Radwege hinweg angelegt werden.
7 II. Verkehrliche Voraussetzungen
Fußgängerüberwege sollten in der Regel nur angelegt werden,
wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben,
weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist
jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zuläßt
und es das Fußgängeraufkommen nötig macht.
III. Lage
8 1. Fußgängerüberwege sollten möglichst so angelegt werden,
daß die Fußgänger die Fahrbahn auf dem kürzesten Wege
überschreiten.
9 2. Fußgängerüberwege sollten in der Gehrichtung der
Fußgänger liegen. Wo Umwege für Fußgänger zum Erreichen
des Überwegs unvermeidbar sind, empfehlen sich z. B.
Geländer.
10 3. Bei Fußgängerüberwegen an Kreuzungen und Einmündungen
ist zu prüfen, ob es nicht ausreicht, über die Straße
mit Vorfahrt nur einen Fußgängerüberweg anzulegen. Bei
Einbahnstraßen sollte dieser vor der Kreuzung oder
Einmündung liegen. An Kreuzungen und Einmündungen mit
abknickender Vorfahrt darf ein Fußgängerüberweg auf der
bevorrechtigten Straße nicht angelegt werden.
11 4. Vor Schulen, Werksausgängen und der gleichen sollten
Fußgänger nicht unmittelbar auf den Fußgängerüberweg
stoßen, sondern durch Absperrungen geführt werden.
12 5. Im Zuge von Straßen mit Straßenbahnen ohne eigenen
Bahnkörper sollen Fußgängerüberwege nicht angelegt
werden. Fußgängerüberwege über Straßen mit Schienenbahnen
auf eigenem Bahnkörper sollen an den Übergängen über den
Gleisraum mit versetzten Absperrungen abgeschrankt
werden.
13 IV. Markierung und Beschilderung
1. Die Markierung erfolgt mit Zeichen 293.
14 Auf Fußgängerüberwege wird mit Zeichen 350 hingewiesen.
In wartepflichtigen Zufahrten ist dies in der Regel
entbehrlich.
15 2. Vor Überwegen, die nicht an Kreuzungen oder Einmündungen
liegen, ist in der Regel durch das Zeichen 134, gegebenen-
falls mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzschild, zu
warnen.
16 V. Beleuchtung
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