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    StVO

 

 

 

 

 

 

 

     

 

 

Des Autofahrer’s Bibel:

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
 
Vom 22. Oktober 1998 (BAnz. Nr. 246b vom 1998-12-31, Ber. 1999 S. 947)
Zuletzt geändert am 2001-12-18 (BAnz. Nr. 242 vom 2001-12-18, S. 25513)
 
Artikel 1
 
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt
geändert durch Artikel 1. Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee
Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747),
des § 6 Abs. 1 Nr. 16 des Straßenverkehrsgesetzes, Nummer 16 eingefügt
durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), und des § 27 des
Straßenverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 3 des
Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, wird
folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
 
                   Allgemeine Verwaltungsvorschrift
                     zur Straßenverkehrs-Ordnung
                              (VWV-StVO)
 
                             Abschnitt A
 
    Zu § 1 Grundregeln
 
1   I.   Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den
         öffentlichen Verkehr.
 
2   II.  Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen
         statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des
         Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden.
         Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht
         öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten,
         durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle
         Verkehrsarten gesperrt sind.
 
3   III. Landesrecht über den Straßenverkehr ist unzulässig (vgl.
         Artikel 72 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 74 Nr. 22 des
         Grundgesetzes). Für örtliche Verkehrsregeln bleibt nur im
         Rahmen der StVO Raum.
 
 
    Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
 
    Zu Absatz 1
 
1   I.   Zwei Fahrbahnen sind nur dann vorhanden, wenn die Fahr-
         streifen für beide Fahrtrichtungen durch Mittelstreifen,
         Trenninseln, abgegrenzte Gleiskörper, Schutzplanken oder
         andere bauliche Einrichtungen getrennt sind.
 
2        Ist bei besonders breiten Mittelstreifen, Gleiskörpern und
         dergleichen der räumliche Zusammenhang zweier paralleler
         Fahrbahnen nicht mehr erkennbar, so ist der Verkehr durch
         Verkehrszeichen auf die richtige Fahrbahn zu leiten.
 
    II.  Für Straßen mit drei Fahrbahnen gilt folgendes:
 
3        1. Die mittlere Fahrbahn ist in der Regel dem schnelleren
            Kraftfahrzeugverkehr aus beiden Richtungen vorzubehalten.
            Es ist zu erwägen, auf beiden äußeren Fahrbahnen jeweils
            nur eine Fahrtrichtung zuzulassen.
 
4        2. In der Regel sollte die Straße mit drei Fahrbahnen an den
            Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt erhalten. Schwie-
            rigkeiten können sich dabei aber ergeben, wenn die kreu-
            zende Straße eine gewisse Verkehrsbedeutung hat oder wenn
            der Abbiegeverkehr aus der mittleren der drei Fahrbahnen
            nicht ganz unbedeutend ist. In solchen Fällen kann es sich
            empfehlen, den äußeren Fahrbahnen an den Kreuzungen und
            Einmündungen die Vorfahrt zu nehmen. Das ist aber nur dann
            zu verantworten, wenn die Wartepflicht für die Benutzer
            dieser Fahrbahnen besonders deutlich zum Ausdruck gebracht
            werden kann. Auch sollen, wo möglich, die äußeren Fahr-
            bahnen in diesen Fällen jeweils nur für eine Richtung
            zugelassen werden.
 
5        3. In vielen Fällen wird sich allein durch Verkehrszeichen
            eine befriedigende Verkehrsregelung nicht erreichen
            lassen. Die Regelung durch Lichtzeichen ist in solchen
            Fällen aber schwierig, weil eine ausreichende Leistungs-
            fähigkeit kaum zu erzielen ist. Anzustreben ist daher eine
            bauliche Gestaltung, die eine besondere Verkehrsregelung
            für die äußeren Fahrbahnen entbehrlich macht.
 
6   III. Auf Straßen mit vier Fahrbahnen sind in der Regel die beiden
         mittleren dem schnelleren Fahrzeugverkehr vorzubehalten.
         Außerhalb geschlossener Ortschaften werden sie in der Regel
         als Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) zu kennzeichnen sein. Ob
         das innerhalb geschlossener Ortschaften zu verantworten ist,
         bedarf gründlicher Erwägungen vor allem dann, wenn in klei-
         neren Abständen Kreuzungen und Einmündungen vorhanden sind.
         Wo das Zeichen "Kraftfahrstraße" nicht verwendet werden kann,
         wird in der Regel ein Verkehrsverbot für Radfahrer und andere
         langsame Fahrzeuge (Zeichen 250 mit entsprechenden Sinn-
         bildern) zu erlassen sein.
 
         Durch Zeichen 283 das Halten zu verbieten, empfiehlt sich in
         jedem Fall, wenn es nicht schon durch § 18 Abs. 8 verboten
         ist. Die beiden äußeren Fahrbahnen bedürfen, wenn die mittle-
         ren als Kraftfahrstraßen gekennzeichnet sind, keiner Beschil-
         derung, die die Benutzung der Fahrbahn regelt; andernfalls
         sind sie durch Zeichen 251 für Kraftwagen und sonstige mehr-
         spurige Kraftfahrzeuge mit Zusatzschild z. B. "Anlieger oder
         Parken frei" zu kennzeichnen; zusätzlich kann es auch ratsam
         sein, zur Verdeutlichung das Zeichen 314 "Parkplatz" anzu-
         bringen. Im übrigen ist auch bei Straßen mit vier Fahrbahnen
         stets zu erwägen, auf den beiden äußeren Fahrbahnen jeweils
         nur eine Fahrtrichtung zuzulassen.
 
    Zu Absatz 3
 
7   Wo es im lnteresse des Schienenbahnverkehrs geboten ist, den
    übrigen Fahrverkehr vom Schienenraum fernzuhalten, kann das durch
    einfache bauliche Maßnahmen, wie Anbringung von Bordsteinen, oder
    durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) oder Sperrflächen
    (Zeichen 298) oder durch geeignete Verkehrseinrichtungen, wie
    Geländer oder Absperrgeräte (§ 43 Abs. 1 und 3) erreicht werden.
 
    Zu Absatz 4 Satz 1
 
8   Auf das Gebot des Hintereinanderfahrens sind die Radfahrer
    bei allen sich bietenden Gelegenheiten hinzuweisen. Wenn bei
    Massenverkehr von Radfahrern, vor allem bei Betriebsschluß oder
    Schichtwechsel größerer Betriebe, ein Hintereinanderfahren nicht
    möglich ist, ist darauf hinzuwirken, daß sich die Radfahrer
    möglichst gut in die Ordnung des Verkehrs einfügen.
 
    Zu Absatz 4 Satz 2
 
9   I.   Allgemeines
 
         1. Der Radverkehr muß in der Regel ebenso wie der Kraftfahr-
            zeugverkehr die Fahrbahn benutzen. Die Anlage von Radwegen
            kommt im allgemeinen dort in Betracht, wo es die Verkehrs-
            sicherheit, die Verkehrsbelastung, die Verkehrsbedeutung
            der Straße oder der Verkehrsablauf erfordern. Die Kenn-
            zeichnung mit dem Zeichen 237, 240 oder 241 begründet
            für den Radverkehr die Radwegebenutzungspflicht. Sie
            trennt dann den Fahrzeugverkehr und dient damit dessen
            Entmischung sowie dem Schutz des Radverkehrs vor den
            Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs.
 
10       2. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es am besten, wenn
            zur Umsetzung einer im Einzelfall erforderlichen und
            verhältnismäßigen Radwegebenutzungspflicht ein Radweg
            baulich angelegt wird. Die Anlage von Radwegen ist deshalb
            wünschenswert und soll auch weiterhin angestrebt werden.
 
11       3. Ist ein baulich angelegter Radweg nicht vorhanden und
            dessen Anlage auch nicht absehbar, kommt die Abtrennung
            eines Radfahrstreifens von der Fahrbahn in Betracht. Ein
            Radfahrstreifen ist ein für den Radverkehr bestimmter, von
            der Fahrbahn nicht baulich, sondern mit Zeichen 295
            "Fahrbahnbegrenzung" abgetrennter und mit dem Zeichen 237
            "Radweg" gekennzeichneter Teil der Straße, wobei der
            Verlauf durch wiederholte Markierung des Zeichens 237
            verdeutlicht werden kann. Das Zeichen 295 ist in der Regel
            in Breitstrich (0,25 m) auszuführen; vgl. zu § 41 Abs. 3
            Nr. 9. Erwogen werden kann auch eine Kombination zwischen
            einem baulich angelegten Radweg (z. B. im Streckenverlauf)
            und einem Radfahrstreifen (z. B. vor Kreuzungen und
            Einmündungen). Zum Radfahrstreifen vgl. Nummer II zu
            Zeichen 237; Rn. 2 ff.
 
12       4. Ist ein Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen und ist
            ein Mischverkehr nicht vertretbar, kann die Anlage eines
            getrennten Fuß- und Radweges erwogen werden; vgl. zu
            Zeichen 241.
 
13       5. Ist ein Radweg oder Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen
            und ist ein Mischverkehr vertretbar, kann auf der Fahrbahn
            die Anlage eines Schutzstreifens oder auf dem Gehweg die
            Öffnung für den Radverkehr (z. B. Zeichen 240 "gemeinsamer
            Fuß- und Radweg" oder Zeichen 239 "Fußgänger" mit dem
            Zusatzschild 1022-10 "Radfahrer frei") erwogen werden. Der
            Anlage eines Schutzstreifens auf der Fahrbahn soll dabei
            in der Regel der Vorzug gegeben werden. Zum Schutzstreifen
            vgl. Nummer II zu Zeichen 340 (Rn. 2 ff.), zum Gehweg vgl.
            zu Zeichen 239 und zu Zeichen 240.
 
     II. Radwegebenutzungspflicht
 
14       Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der
         Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241
         erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen
         erfüllt sind, vorzunehmen.
 
15       Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, daß
 
         1. eine für den Radverkehr bestimmte Verkehrsfläche vorhanden
            ist oder angelegt werden kann. Das ist der Fall, wenn
 
            a) von der Fahrbahn ein Radweg baulich oder ein
               Radfahrstreifen mit Zeichen 295 "Fahrbahnbegrenzung"
               abgetrennt werden kann oder
 
            b) der Gehweg von dem Radverkehr und dem Fußgängerverkehr
               getrennt oder gemeinsam benutzt werden kann,
 
16       2. die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem
            Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig
            und sicher ist. Das ist der Fall, wenn
 
17          a) er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrs-
               bedürfnisse ausreichend breit, befestigt und ein-
               schließlich eines Sicherheitsraums frei von Hinder-
               nissen beschaffen ist. Dies bestimmt sich im
               allgemeinen unter Berücksichtigung insbesondere der
               Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der
               Verkehrsbedeutung, der Verkehrsstruktur, des
               Verkehrsablaufs, der Flächenverfügbarkeit und der Art
               und Intensität der Umfeldnutzung. Die lichte Breite
               (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll
               in der Regel dabei durchgehend betragen:
 
18             aa) Zeichen 237
 
                   - baulich angelegter Radweg
                                möglichst 2,00 m
                               mindestens 1,50 m
 
19                 - Radfahrstreifen
                     (einschließlich Breite des Zeichens 295)
                                möglichst 1,85 m
                               mindestens 1,50 m
 
20             bb) Zeichen 240
 
                   - gemeinsamer Fuß- und Radweg
                     innerorts mindestens 2,50 m
                     außerorts mindestens 2,00 m
 
21             cc) Zeichen 241
                   - getrennter Fuß- und Radweg
                     für den Radweg
                               mindestens 1,50 m
 
               Zur lichten Breite bei der Freigabe linker Radwege für
               die Gegenrichtung vgl. Nummer II 3 zu § 2 Abs. 4 Satz
               3; Rn. 37 ff.
 
22             Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann
               von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der
               örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich
               und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B.
               kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit
               abgewichen werden.
 
23             Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen
               sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder
               (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßen-
               verkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 11 S. 809) wie
               mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger
               werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder
               sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Rad-
               weges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar
               ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg
               nicht benutzen;
 
24          b) die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der
               Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des
               Radverkehrs genügenden Zustand gebaut und unterhalten
               wird und
 
25          c) die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwege-
               führung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den
               Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und
               insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrs-
               reichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind.
 
26             Das Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen sowie das
               Einfahren an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist
               mit Gefahren verbunden. Auf eine ausreichende Sicht
               zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr
               ist deshalb besonders zu achten. So ist es notwendig,
               den Radverkehr bereits rechtzeitig vor der Kreuzung
               oder Einmündung im Sichtfeld des Kraftfahrzeugverkehrs
               zu führen und die Radwegeführung an der Kreuzung oder
               Einmündung darauf abzustimmen. Zur Radwegeführung vgl.
               zu § 9 Abs. 2 und 3; Rn. 3 ff.
 
27       3. und bei Radfahrstreifen die Verkehrsbelastung und Ver-
            kehrsstruktur auf der Fahrbahn sowie im Umfeld die örtli-
            chen Nutzungsansprüche auch für den ruhenden Verkehr nicht
            entgegenstehen. Vgl. Nummer II zu Zeichen 237; Rn. 2 ff.
 
28  III. Über die Kennzeichnung von Radwegen mit den Zeichen 237, 240
         oder 241 entscheidet die Straßenverkehrsbehörde nach Anhörung
         der Straßenbaubehörde und der Polizei. In die Entscheidung
         ist, soweit örtlich vorhanden, die flächenhafte Radverkehrs-
         planung der Gemeinden und Träger der Straßenbaulast einzube-
         ziehen. Auch kann sich empfehlen, zusätzlich Sachkundige aus
         Kreisen der Radfahrer, der Fußgänger und der Kraftfahrer zu
         beteiligen.
 
29  IV.  Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die
         Polizei sind gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit
         die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen
         und den Zustand der Sonderwege zu überwachen. Erforderlichen-
         falls sind von der Straßenverkehrsbehörde sowie der Polizei
         bauliche Maßnahmen bei der Straßenbaubehörde anzuregen. Vgl.
         Nummer IV 1 zu § 45 Abs. 3; Rn. 54.
 
    Zu Absatz 4 Satz 3
 
    I.   Andere Radwege
 
30       1. Andere Radwege sind baulich angelegt und nach außen
            erkennbar für die Benutzung durch den Radverkehr bestimmt.
            Sie sind jedoch nicht mit dem Zeichen 237, 240 oder 241
            gekennzeichnet. Solche Radwege kann der Radverkehr in
            Fahrtrichtung rechts benutzen. Es kann aber nicht bean-
            standet werden, wenn sie der Radverkehr nicht benutzt.
 
31       2. Der Radverkehr kann deshalb auch bei anderen Radwegen,
            insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrs-
            reichen Grundstückszufahrten nicht sich selbst überlassen
            bleiben.
 
32       3. Es ist anzustreben, daß andere Radwege baulich so herge-
            stellt werden, daß sie die (baulichen) Voraussetzungen für
            eine Kennzeichnung der Radwegebenutzungspflicht erfüllen.
 
33       4. Ist die Kennzeichnung der Radwegebenutzungspflicht uner-
            läßlich, erfüllt der andere Radweg aber noch nicht die
            (baulichen) Voraussetzungen, kann die Kennzeichnung
            ausnahmsweise und befristet vorgenommen werden, wenn die
            Belange der Verkehrssicherheit gewahrt bleiben. Bei der
            Straßenbaubehörde sind gleichzeitig Nachbesserungen
            anzuregen.
 
34       5. Scheidet auf absehbare Zeit eine solche Herstellung des
            anderen Radweges aus und ist auch die an sich unerläßliche
            Kennzeichnung der Radwegebenutzungspflicht nicht möglich,
            soll dessen Auflassung bei der Straßenbehörde angeregt
            werden. Gleichzeitig sollen andere Maßnahmen (Radfahr-
            streifen, Schutzstreifen) geprüft werden.
 
    II.  Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung
 
35       1. Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten
            Radwegen in Gegenrichtung ist mit besonderen Gefahren
            verbunden und deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit
            grundsätzlich nicht erlaubt. Links angelegte Radwege
            können allerdings, wenn eine sorgfältige Prüfung nichts
            Entgegenstehendes ergeben hat, durch die Straßenverkehrs-
            behörden im Einzelfall mit Zeichen zur Benutzung durch die
            Radfahrer auch in Gegenrichtung freigegeben werden. Davon
            soll außerorts bei nur einseitig angelegten Radwegen in
            der Regel und innerorts nur in besonderen Ausnahmefällen
            Gebrauch gemacht werden.
 
36       2. Die Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung kann die
            Zahl der Fahrbahnüberquerungen für den Radverkehr senken.
            Andererseits entstehen neue Konflikte mit dem entgegen-
            kommenden Radverkehr und an den Kreuzungen, Einmündungen
            und verkehrsreichen Grundstückszufahrten. Die Prüfung auch
            anderer Maßnahmen ist deshalb unabdingbar. Zu denken ist
            hier auch daran, den Bedarf zum Linksfahren, z. B. durch ein
            verbessertes Angebot von Überquerungsmöglichkeiten usw., zu
            verringern.
 
37       3. Voraussetzung für die Freigabe ist, daß
 
            a) der Radweg baulich angelegt ist,
 
            b) für den Radweg in Fahrtrichtung rechts eine Radwege-
               benutzungspflicht besteht,
 
            c) die lichte Breite des Radweges einschließlich der
               seitlichen Sicherheitsräume (vgl. Nummer II 2 Buchstabe
               a zu § 2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 17 ff) durchgehend in der
               Regel 2,40 m, mindestens 2 m, beträgt und
 
            d) die Führung an den Kreuzungen, Einmündungen und
               verkehrsreichen Grundstückszufahrten eindeutig und
               besonders gesichert ist.
 
            Unabdingbar für die besondere Sicherung ist die ausrei-
            chende Sichtbeziehung zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr
            und dem in beiden Fahrtrichtungen fahrenden Radverkehr.
            Vor allem ist auch auf die Sicht der nach links über den
            Radweg abbiegenden Kraftfahrer zu achten. Diese erwarten
            und erkennen die damit verbundenen Gefahren häufig nicht
            ausreichend.
 
38       4. An Kreuzungen und Einmündungen sowie an verkehrsreichen
            Grundstückszufahrten ist in der Regel
 
            a) der abbiegende Kraftfahrzeugverkehr auf der Vorfahrt-
               straße mit dem seitwärts aufgestellten Zeichen 138
               "Radfahrer" und dem Zusatzschild 1000-30 und
 
            b) der Fahrzeugverkehr auf der untergeordneten Straße mit
               dem Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!" und dem angebrach-
               ten Zusatzschild "Sinnbild eines Radfahrers und von
               zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen" auf die
               besonderen Gefahren eines neben der durchgehenden
               Fahrbahn verlaufenden und zu kreuzenden Radweges
               aufmerksam zu machen. Zum Standort des Zeichens 205
               vgl. Nummer I zu den Zeichen 205 und 206; Rn. 1. Im
               Zweifel und bei abgesetzten Radwegen vgl. Nummer I
               zu § 9 Abs. 3; Rn. 16.
 
    Zu Absatz 4 Satz 4
 
39  Ein Seitenstreifen ist der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende
    Teil der Straße. Er kann befestigt oder unbefestigt sein.
 
40  Radfahrer haben das Recht, einen Seitenstreifen zu benutzen. Eine
    Benutzungspflicht besteht dagegen nicht. Sollen Seitenstreifen
    nach ihrer Zweckbestimmung auch der Benutzung durch Radfahrer
    dienen, ist auf eine zumutbare Beschaffenheit und einen zumutbaren
    Zustand zu achten.
 
 
    Zu § 3 Geschwindigkeit
 
1   Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen
    im Sinne der StVO.
 
 
    Zu § 5 Überholen und § 6 Vorbeifahren
 
1   An Teilnehmern des Fahrbahnverkehrs, die sich in der gleichen
    Richtung weiterbewegen wollen, aber warten müssen, wird nicht
    vorbeigefahren; sie werden überholt. Wer durch die Verkehrslage
    oder durch eine Anordnung aufgehalten ist, der wartet.
 
 
    Zu § 5 Abs. 6 Satz 2
 
1   Wo es an geeigneten Stellen fehlt und der Verkehrsfluß wegen
    Lastkraftwagenverkehrs immer wieder leidet, ist der Bau von
    Haltebuchten anzuregen.
 
 
    Zu § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
 
    Zu den Absätzen 1 bis 3
 
1   I.   Ist auf einer Straße auch nur zu gewissen Tageszeiten mit so
         dichtem Verkehr zu rechnen, daß Kraftfahrzeuge vom Rechts-
         fahrgebot abweichen dürfen oder mit Nebeneinanderfahren zu
         rechnen ist, empfiehlt es sich, die für den gleichgerichteten
         Verkehr bestimmten Fahrstreifen einzeln durch Leitlinien
         (Zeichen 340) zu markieren. Die Fahrstreifen müssen so breit
         sein, daß sicher nebeneinander gefahren werden kann.
 
2   II.  Wo auf einer Straße mit mehreren Fahrstreifen für eine
         Richtung wegen ihrer baulichen Beschaffenheit nicht mehr
         wie bisher nebeneinander gefahren werden kann, ist durch
         geeignete Markierungen, Leiteinrichtungen, Hinweistafeln
         oder dergleichen zu zeigen, welcher Fahrstreifen endet. Auf
         Straßen mit schnellem Verkehr ist zu prüfen, ob eine
         Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich ist.
 
    Zu Absatz 3
 
3   Werden innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit
    mehreren Fahrstreifen für eine Richtung Leitlinien markiert, so
    ist anzustreben, daß die Anzahl der dem geradeausfahrenden Verkehr
    zur Verfügung stehenden Fahrstreifen im Bereich von Kreuzungen und
    Einmündungen nicht dadurch verringert wird, daß ein Fahrstreifen
    durch einen Pfeil auf der Fahrbahn (Zeichen 297) nur einem abbie-
    genden Verkehrsstrom zugewiesen wird. Wenn das Abbiegen zugelassen
    werden muß, besondere Fahrstreifen für Abbieger aber nicht zur
    Verfügung stehen, so kommt unter Umständen die Anbringung
    kombinierter Pfeile, z. B. Geradeaus/Links, in Frage.
 
 
    Zu § 8 Vorfahrt
 
    Zu Absatz 1
 
    Verkehrsregelung an Kreuzungen und Einmündungen
 
1   I.   1. Kreuzungen und Einmündungen sollten auch für den Orts-
            fremden erkennbar sein. Wünschenswert ist es, daß sie
            schon durch ihre bauliche Beschaffenheit auffallen. Wenn
            das nicht der Fall ist, sollten bei der Straßenbaubehörde
            bauliche Veränderungen angeregt werden. Ist eine ausrei-
            chende Erkennbarkeit nicht gewährleistet, sollten die zu
            der Kreuzung oder Einmündung gehörenden Verkehrszeichen
            (positive und negative Vorfahrtzeichen oder Gefahrzeichen
            102 "Kreuzung") in der Regel auf beiden Seiten der Straße
            und ausnahmsweise auch über der Fahrbahn angebracht
            werden. Auch ergänzende Maßnahmen, wie Veränderung des
            Unterbrechungsverhältnisses der Leitlinien in der unter-
            geordneten Straße, verzerrte Wiedergabe der aufgestellten
            Schilder auf der Fahrbahn (vgl. § 42 Abs. 6 Nr. 3) in
            ausreichender Entfernung oder eine besondere Beleuchtung
            können sich empfehlen.
 
2        2. Bei schiefwinkligen Kreuzungen und Einmündungen ist zu
            prüfen, ob für den Wartepflichtigen die Tatsache, daß er
            an dieser Stelle andere durchfahren lassen muß, deutlich
            erkennbar ist und ob die Sicht aus dem schräg an der
            Straße mit Vorfahrt wartenden Fahrzeug ausreicht. Ist das
            nicht der Fall, so ist mit den Maßnahmen zu Nummer I1 und
            II zu helfen; des öfteren wird es sich empfehlen, bei der
            Straßenbaubehörde eine Änderung des Kreuzungswinkels
            anzuregen.
 
3   II.  Die Verkehrsregelung an Kreuzungen und Einmündungen soll so
         sein, daß es für den Verkehrsteilnehmer möglichst einfach
         ist, sich richtig zu verhalten. Es dient der Sicherheit,
         wenn die Regelung dem natürlichen Verhalten des Verkehrs-
         teilnehmers entspricht. Unter diesem Gesichtspunkt sollte,
         wenn möglich, die Entscheidung darüber getroffen werden, ob
         an Kreuzungen der Grundsatz "Rechts vor Links" gelten soll
         oder eine Regelung durch Verkehrszeichen vorzuziehen ist und
         welche Straße dann die Vorfahrt erhalten soll. Bei jeder
         Regelung durch Verkehrszeichen ist zu prüfen, ob die Erfaß-
         barkeit der Regelung durch Längsmarkierungen (Mittellinien
         und Randlinien, die durch retroreflektierende Markierungs-
         knöpfe verdeutlicht werden können) im Verlauf der Straße mit
         Vorfahrt verbessert werden kann.
 
4        1. Im Verlauf einer durchgehenden Straße sollte die Regelung
            stetig sein. Ist eine solche Straße an einer Kreuzung oder
            Einmündung mit einer Lichtzeichenanlage versehen oder
            positiv beschildert, so sollte an der nächsten nicht
            "Rechts vor Links" gelten, wenn nicht der Abstand zwischen
            den Kreuzungen oder Einmündungen sehr groß ist oder der
            Charakter der Straße sich von einer Kreuzung oder
            Einmündung zur anderen grundlegend ändert.
 
5        2. Einmündungen von rechts sollte die Vorfahrt grundsätzlich
            genommen werden. Nur wenn beide Straßen überwiegend dem
            Anliegerverkehr dienen (z. B. Wohnstraßen) und auf beiden
            nur geringer Verkehr herrscht, bedarf es nach der
            Erfahrung einer Vorfahrtbeschilderung nicht.
 
6        3. An Kreuzungen sollte der Grundsatz "Rechts vor Links" nur
            gelten, wenn
 
            a) die kreuzenden Straßen einen annähernd gleichen
               Querschnitt und annähernd gleiche, geringe Verkehrs-
               bedeutung haben,
 
            b) keine der Straßen, etwa durch Straßenbahngleise,
               Baumreihen, durchgehende Straßenbeleuchtung, ihrem
               ortsfremden Benutzer den Eindruck geben kann, er
               befinde sich auf der wichtigeren Straße,
 
            c) die Sichtweite nach rechts aus allen Kreuzungszufahrten
               etwa gleich groß ist und
 
            d) in keiner der Straßen in Fahrstreifen nebeneinander
               gefahren wird.
 
7        4. Müßte wegen des Grundsatzes der Stetigkeit (Nummer 1) die
            Regelung "Rechts vor Links" für einen ganzen Straßenzug
            aufgegeben werden, weil für eine einzige Kreuzung eine
            solche Regelung nach Nummer 3 nicht in Frage kommt, so
            ist zu prüfen, ob nicht die hindernde Eigenart dieser
            Kreuzung, z. B. durch Angleichung der Sichtweiten beseitigt
            werden kann.
 
8        5. Der Grundsatz "Rechts vor Links" sollte außerhalb
            geschlossener Ortschaften nur für Kreuzungen und
            Einmündungen im Verlauf von Straßen mit ganz geringer
            Verkehrsbedeutung gelten.
 
9        6. Scheidet die Regelung "Rechts vor Links" aus, so ist die
            Frage, welcher Straße die Vorfahrt zu geben ist, unter
            Berücksichtigung des Straßencharakters, der Verkehrs-
            belastung, der übergeordneten Verkehrslenkung und des
            optischen Eindrucks der Straßenbenutzer zu entscheiden.
            Keinesfalls darf die amtliche Klassifizierung der Straßen
            entscheidend sein.
 
10          a) Ist eine der beiden Straßen eine Vorfahrtstraße oder
               sind auf einer der beiden Straßen die benachbarten
               Kreuzungen positiv beschildert, so sollte in der Regel
               diese Straße die Vorfahrt erhalten. Davon sollte nur
               abgewichen werden, wenn die Verkehrsbelastung der
               anderen Straße wesentlich stärker ist oder wenn diese
               wegen ihrer baulichen Beschaffenheit dem, der sie
               befährt, den Eindruck vermittein kann, erbefände sich
               auf der wichtigeren Straße (z. B. Straßen mit Mittel-
               streifen oder mit breiter Fahrbahn oder mit Straßen-
               bahngleisen).
 
11          b) Sind beide Straßen Vorfahrtstraßen oder sind auf
               beiden Straßen die benachbarten Kreuzungen positiv
               beschildert, so sollte der optische Eindruck, den
               die Fahrer von der von ihnen befahrenen Straße haben,
               für die Wahl der Vorfahrt wichtiger sein als die
               Verkehrsbelastung.
 
12          c) Wird entgegen diesen Grundsätzen entschieden oder sind
               aus anderen Gründen Mißverständnisse über die Vorfahrt
               zu befürchten, so muß die Wartepflicht entweder beson-
               ders deutlich gemacht werden (z. B. durch Markierung,
               mehrfach wiederholte Beschilderung), oder es sind
               Lichtzeichenanlagen anzubringen. Erforderlichenfalls
               sind bei der Straßenbaubehörde bauliche Maßnahmen
               anzuregen.
 
13       7. Bei Kreuzungen mit mehr als vier Zufahrten ist zu prüfen,
            ob nicht einzelne Kreuzungszufahrten verlegt oder gesperrt
            werden können. In anderen Fällen kann die Einrichtung von
            der Kreuzung wegführen der Einbahnstraßen in Betracht
            kommen.
 
14       8. Bei der Vorfahrtregelung sind die lnteressen der
            öffentlichen Verkehrsmittel besonders zu berücksichtigen;
            wenn es mit den unter Nummer 6 dargelegten Grundsätzen
            vereinbar ist, sollten diejenigen Kreuzungszufahrten
            Vorfahrt erhalten, in denen öffentliche Verkehrsmittel
            linienmäßig verkehren. Kann einer Straße, auf der eine
            Schienenbahn verkehrt, die Vorfahrt durch Verkehrszeichen
            nicht gegeben werden, so ist eine Regelung durch Licht-
            zeichen erforderlich; keinesfalls darf auf einer solchen
            Kreuzung die Regel "Rechts vor Links" gelten.
 
15  III. 1. Als Vorfahrtstraßen sollen nur Straßen gekennzeichnet
            sein, die über eine längere Strecke die Vorfahrt haben und
            an zahlreichen Kreuzungen bevorrechtigt sind. Dann sollte
            die Straße so lange Vorfahrtstraße bleiben, wie sich das
            Erscheinungsbild der Straße und ihre Verkehrsbedeutung
            nicht ändern. Bei der Auswahl von Vorfahrtstraßen ist der
            Blick auf das gesamte Straßennetz besonders wichtig.
 
16          a) Bundesstraßen, auch in ihren Ortsdurchfahrten, sind in
               aller Regel als Vorfahrtstraßen zu kennzeichnen.
 
17          b) Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt das auch für
               sonstige Straßen mit durchgehendem Verkehr.
 
18          c) Außerhalb geschlossener Ortschaften sollten alle
               Straßen mit erheblicherem Verkehr Vorfahrtstraßen
               werden.
 
19       2. Im Interesse der Verkehrssicherheit sollten im Zuge von
            Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften Links-
            abbiegestreifen angelegt werden, auch wenn der abbiegende
            Verkehr nicht stark ist. Linksabbiegestreifen sind um so
            dringlicher, je schneller die Straße befahren wird.
 
20       3. Über die Beschilderung von Kreuzungen und Einmündungen
            vgl. Nummer VII zu den Zeichen 205 und 206 (Rn. 11 ff.),
            von Vorfahrtstraßen vgl. zu den Zeichen 306 und 307, von
            Bundes- und Europastraßen vgl. zu den Zeichen 401 und 410.
 
21  IV.  Über die Verkehrsregelung durch Polizeibeamte und Lichtzeichen
         vgl. zu § 36 Abs. 2 und 4; Rn. 3 ff. sowie Nummer IV zu den
         Nummern 1 und 2 zu § 37 Abs. 2; Rn. 12.
 
 
    Zu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
 
    Zu Absatz 1
 
1   I.   Wo erforderlich und möglich, sind für Linksabbieger
         besondere Fahrstreifen zu markieren. Auf Straßen innerhalb
         geschlossener Ortschaften mit auch nur tageszeitlich starkem
         Verkehr und auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften
         sollte dann der Beginn der Linksabbiegestreifen so markiert
         werden, daß Fahrer, die nicht abbiegen wollen, an dem
         Linksabbiegestreifen vorbeigeleitet werden. Dazu eignen sich
         vor allem Sperrflächen; auf langsamer befahrenen Straßen
         genügen Leitlinien.
 
2   II.  Es kann sich empfehlen, an Kreuzungen Abbiegestreifen für
         Linksabbieger so zu markieren, daß aus entgegengesetzten
         Richtungen nach links abbiegende Fahrzeuge voreinander
         vorbeigeführt werden (tangentiales Abbiegen). Es ist dann
         aber immer zu prüfen, ob durch den auf dem Fahrstreifen für
         den nach links abbiegenden Gegenverkehr Wartenden nicht die
         Sicht auf den übrigen Verkehr verdeckt wird.
 
    Zu Absatz 2
 
3   I.   Die Radverkehrsführung ist eine Markierung, welche z. B. die
         Linienführung eines Radweges über Kreuzungen und Einmündungen
         hinwegführt. Die Radverkehrsführung kann, muß aber nicht, mit
         dem Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet sein. Der auf
         einem Radweg herankommende Radverkehr hat deshalb der
         markierten Radverkehrsführung auch dann zu folgen, wenn für
         den Radweg keine Radwegbenutzungspflicht besteht.
 
    II.  An Kreuzungen und Einmündungen
 
4        1. Zur Radwegeführung dienen vor allem Radfahrerfurten,
            Radfahrerschleusen, aufgeweitete Radaufstellstreifen und
            Abbiegestreifen. Die Radfahrerfurten geben gleichzeitig
            das indirekte Abbiegen, die Radfahrerschleusen,
            aufgeweitete Radaufstellstreifen und Abbiegestreifen
            gleichzeitig das direkte Abbiegen vor.
 
5        2. Radfahrerfurten sind stets im Zuge von gekennzeichneten
            Vorfahrtstraßen (vgl. Nummer III zu § 8 Abs. 1; Rn. 15
            ff.) und an Lichtzeichenanlagen zu markieren. Die Markie-
            rung besteht aus zwei unterbrochenen Quermarkierungen in
            Breitstrich (0,25 m), die in der Regel 2 m Abstand haben.
            Davon abweichend beträgt der Abstand bei der Freigabe
            linker Radwege für die Gegenrichtung in der Regel 3 m
            und bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen mindestens dessen
            Breite.
 
6        3. Radfahrerschleusen und aufgeweitete Radaufstellstreifen
            können zusätzlich an Lichtzeichenanlagen dann markiert
            werden, wenn dem Radverkehr die Wahlmöglichkeit zwischen
            dem indirekten und direkten Abbiegen eröffnet werden soll.
            Dies setzt eine sorgfältige Überprüfung voraus, welche die
            besonderen örtlichen und verkehrlichen Gegebenheiten zu
            berücksichtigen hat. Bei Radfahrerschleusen wird das
            Einordnen zum Abbiegen durch vorgeschaltete Lichtzeichen
            ermöglicht. Voraussetzung ist, daß der Radweg mit Radwege-
            benutzungspflicht neben der Fahrbahn verläuft und die
            vorgeschalteten Lichtzeichen für den Kraftfahrzeugverkehr
            auf der Fahrbahn und den Radverkehr auf dem Radweg minde-
            stens 30 m vor dem Hauptlichtzeichen entfernt sind. Das
            Haltgebot für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Fahrbahn
            wird an dem vorgeschalteten Lichtzeichen und das Haltgebot
            für den gesamten Verkehr wird an dem Hauptlichtzeichen
            zusätzlich mit Zeichen 294 "Haltlinie" gekennzeichnet.
 
7           Bei aufgeweiteten Radaufstellstreifen wird das Einordnen
            zum Abbiegen im Gegensatz zur Radfahrerschleuse nur mit
            dem Hauptlichtzeichen und durch zwei Zeichen 294 "Halt-
            linie" ermöglicht, wobei das Haltgebot für den Kraft-
            fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn durch ein vorgeschaltetes
            Zeichen 294 mit räumlichem und verkehrlichem Bezug zur
            Lichtzeichenanlage angeordnet wird. Radfahrerschleusen
            ist in der Regel der Vorzug vor aufgeweiteten Radaufstell-
            streifen zu geben.
 
8        4. Abbiegestreifen können in besonders gelagerten Einzel-
            fällen an Lichtzeichenanlagen, aber auch an gekenn-
            zeichneten Vorfahrtstraßen, markiert werden, wenn eine
            Radwegeführung mit der Möglichkeit des direkten Abbiegens
            unabdingbar ist und die Anlage insbesondere von
            Radfahrerschleusen ausscheidet.
 
9           Bei Abbiegestreifen werden auf der Fahrbahn neben den
            Abbiegefahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr mit
            Zeichen 295 "Fahrstreifenbegrenzung" eigene Abbiege-
            fahrstreifen für den Radverkehr markiert.
 
10          Der Radverkehr muß dazu den Radweg unter Beachtung der
            allgemeinen Verhaltensregeln des § 10 Satz 1 verlassen
            und auf die Fahrbahn einfahren. Bei Radwegen mit Radwege-
            benutzungspflicht ist die Möglichkeit zum Verlassen des
            Radweges mit Zeichen 297 "Pfeil links und Pfeil gerade"
            zu kennzeichnen und zusätzlich mit einem Zusatzschild
            deutlich zu machen. Bei Radfahrstreifen kann Zeichen 296
            "einseitige Fahrstreifenbegrenzung" genügen.
 
11       5. Das direkte Abbiegen darf mit einer Radwegeführung nur
            dann vorgegeben werden, wenn
 
            a) an Kreuzungen und Einmündungen mit Lichtzeichenanlage
               die Verkehrsbelastung an der (an allen) Knotenpunkt-
               zufahrt(en) bei höchstens 1200 Kfz/Std. liegt und nicht
               mehr als zwei Fahrstreifen zu überqueren sind;
 
12          b) an Kreuzungen und Einmündungen mit durch Verkehrs-
               zeichen bevorrechtigten Knotenpunktzufahrten die
               Verkehrsbelastung bei bis zu 800 Kfz/Std. liegt und nur
               ein Fahrstreifen je Fahrtrichtung zu überqueren ist;
 
13          c) in wartepflichtigen und nicht mit Lichtzeichen signa-
               lisierten Knotenpunktzufahrten dann, wenn hierfür ein
               besonderes und unabweisbares Bedürfnis besteht.
 
14       6. Die Verkehrsfläche innerhalb der Markierung kann rot
            eingefärbt sein. Davon soll nur in besonderen Konflikt-
            bereichen im Zuge gekennzeichneter Vorfahrtstraßen
            Gebrauch gemacht werden. An Lichtzeichenanlagen und
            Kreuzungen mit "Rechts vor Links-Regelung" ist von
            einer Rot-Einfärbung abzusehen.
 
15  III. Eine bauliche Unterstützung der Radwegeführung (z. B.
         Radfahrerfurt auf Aufpflasterung) ist nicht ausgeschlossen.
         Die Zuordnung der Aufpflasterung zur Fahrbahn sollte dann
         auch baulich (z. B. durch entsprechende Materlalien) zum
         Ausdruck kommen. Bauliche Maßnahmen können bei der
         Straßenbaubehörde angeregt werden.
 
    Zu Absatz 3
 
16  I.   Darüber, ob Radfahrer noch neben der Fahrbahn fahren, wenn
         ein Radweg erheblich von der Straße abgesetzt ist, entschei-
         det der optische Gesamteindruck. Können Zweifel aufkommen
         oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so
         ist den Radfahrern durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine
         Wartepflicht aufzuerlegen.
 
17  II.  Über Straßenbahnen neben der Fahrbahn vgl. Nummer VII zu
         Zeichen 201; Rn. 17 bis 19.
 
 
         Zu § 9a Kreisverkehr
 
1   I.   Die Zeichen 205 und 215 sind an allen einmündenden Straßen
         anzuordnen (vgl. zu Zeichen 215).
 
2   II.  Der Fahrradverkehr ist entweder wie der Kraftfahrzeugverkehr
         auf der Kreisfahrbahn zu führen oder auf einem baulich
         angelegten Radweg (Zeichen 237, 240, 241). Ist dieser baulich
         angelegte Radweg eng an der Kreisfahrbahn geführt (Absatzmaß
         max. 4-5 m), so sind in den Zufahrten die Zeichen 215
         (Kreisverkehr) und 205 (Vorfahrt gewähren!) vor der
         Radfahrerfurt anzuordnen. Ist der baulich angelegte Radweg
         von der Kreisfahrbahn abgesetzt oder liegt der Kreisverkehr
         außerhalb bebauter Gebiete, so ist in der Regel für den
         Radverkehr Zeichen 205 anzuordnen.
 
3   III. Zur Anordnung von Fußgängerüberwegen auf den Zufahrten vgl.
         R-FGÜ.
 
4   IV.  Ein Kreisverkehr darf nur angeordnet werden, wenn die
         Mittelinsel von der Kreisfahrbahn baulich abgegrenzt ist.
         Dies gilt auch, wenn die Insel wegen des geringen
         Durchmessers des Kreisverkehrs von großen Fahrzeugen
         überfahren werden muss.
 
5   V.   Zeichen 295 als innere Fahrbahnbegrenzung ist in Form eines
         Breitstrichs auszuführen (vgl. RMS).
 
6   VI.  Außerhalb geschlossener Ortschaften ist der Kreisverkehr mit
         Vorwegweiser (Zeichen 438) anzukündigen.
 
 
    Zu § 12 Halten und Parken
 
    Zu Absatz 1
 
1   Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die
    Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßt ist.
 
    Zu Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 8 Buchstabe d
 
2   Wo an einer Kreuzung oder Einmündung die 5-Meter-Zone ausreichende
    Sicht in die andere Straße nicht schafft oder das Abbiegen
    erschwert, ist die Parkverbotsstrecke z. B. durch die Grenz-
    markierung (Zeichen 299) angemessen zu verlängern. Da und dort
    wird auch die bloße Markierung der 5-Meter-Zone zur Unter-
    streichung des Verbots ratsam sein.
 
    Zu Absatz 3a
 
3   I.   Die Straßenverkehrsbehörden sollten bei den Gemeinden die
         Anlage von Parkplätzen anregen, wenn es für ortsansässige
         Unternehmer unmöglich ist, eigene Betriebshöfe zu schaffen.
         Bei Anlage derartiger Parkplätze ist darauf zu achten, daß
         von ihnen keine Störung der Nachtruhe der Wohnbevölkerung
         ausgeht.
 
4   II.  Wirkt sich das regelmäßige Parken schwerer Kraftfahrzeuge
         oder Anhänger in anderen als den aufgeführten Gebieten, z. B.
         in Mischgebieten, störend aus, kommen örtliche, zeitlich
         beschränkte Parkverbote in Betracht (§ 45 Abs. 1).
 
    Zu Absatz 4
 
5   Wo es nach dem äußeren Anschein zweifelhaft ist, ob der Seiten-
    streifen für ein auf der Fahrbahn parkendes Fahrzeug fest genug
    ist, darf wegen Nichtbenutzung des Seitenstreifens nicht
    eingeschritten werden. Ober die Kennzeichnung unzureichend
    befestigter Seitenstreifen vgl. zu Zeichen 388.
 
 
    Zu § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
 
    Zu Absatz 1
 
1   I.   Wo Parkuhren aufgestellt sind, darf das Zeichen 286 nicht
         angebracht werden.
 
2   II.  Parkuhren sind vor allem dort aufzustellen, wo der Parkraum
         besonders kostbar ist und daher erreicht werden muß, daß
         möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze,
         nach oben genau begrenzte Zeit, parken können. Die Park-
         zeiten sind dort nach den örtlichen Bedürfnissen festzulegen.
         Vor Postämtern kann z. B. eine Höchstparkdauer von 15 Minuten
         genügen, vor anderen öffentlichen Gebäuden und Kaufhäusern
         je nach Art der dort geleisteten Dienste oder der Art der
         Warenangebote eine solche von 30 Minuten bis zu einer
         Stunde. Wo das Parken für längere Zeit erlaubt werden kann
         oder nur das Dauerparken unterbunden werden muß, können
         Parkuhren mit einer Höchstparkdauer von mehr als einer
         Stunde aufgestellt werden.
 
3   III. Vor dem Aufstellen von Parkuhren sind die Auswirkungen auf
         den fließenden Verkehr und auf benachbarte Straßen zu prüfen.
 
4   IV.  Parkuhren sind wirksam zu überwachen. Es empfiehlt sich,
         dafür Hilfskräfte einzusetzen.
 
5   V.   Unerlaubt haltende Fahrzeuge können nach Maßgabe der polizei-
         lichen Vorschriften kostenpflichtig abgeschleppt werden.
 
6   VI.  Über Parkuhren in Haltverbotszonen vgl. Nummer II zu den
         Zeichen 290 und 292; Rn. 2.
 
7   VII. Parkscheinautomaten kommen insbesondere in Betracht, wo Park-
         uhren nicht aufgestellt werden können, weil die Parkflächen
         mehrfach genutzt werden (z. B. als Markt- und als Parkplatz).
 
8        Der Parkschein soll mindestens folgende gut lesbare Angaben
         enthalten:
 
         1. Name des Parkplatzes,
 
9        2. Datum und
 
10       3. Ende der Parkzeit.
 
 
    Zu Absatz 2
 
11  I.   Das Parken mit Parkscheibe darf nur in Haltverbotszonen
         (Zeichen 290) oder dort vorgeschrieben werden, wo das
         Zeichen 314 oder 315 aufgestellt ist.
 
12  II.  Die höchstzulässige Parkdauer darf nicht niedriger als auf
         eine Stunde angesetzt werden.
 
13  III. Auf der Vorderseite der Parkscheibe sind Zusätze, auch
         solche zum Zwecke der Werbung, nicht zulässig.
 
 
    Zu § 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
 
    Zu Absatz 2
 
1   Wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs sich in solcher Nähe des
    Fahrzeugs aufhält, daß er jederzeit eingreifen kann, ist nichts
    dagegen einzuwenden, wenn eine besondere Maßnahme gegen unbefugte
    Benutzung nicht getroffen wird. Andernfalls ist darauf zu achten,
    daß jede vorhandene Sicherung verwendet, insbesondere auch bei
    abgeschlossenem Lenkradschloß das Fahrzeug selbst abgeschlossen
    wird; wenn die Fenster einen Spalt offenbleiben oder wenn das
    Verdeck geöffnet bleibt, ist das nicht zu beanstanden.
 
 
    Zu § 16 Warnzeichen
 
    Zu Absatz 1 Nr. 2
 
1   Gegen mißbräuchliche Benutzung des Warnblinklichts ist stets
    einzuschreiten. Das ist immer der Fall, wenn durch ein Fahrzeug
    der Verkehr nicht gefährdet, sondern nur behindert wird, z. B.
    ein Fahrzeug an übersichtlicher Stelle be- oder entladen wird.
 
    Zu Absatz 2
 
2   Die Straßenverkehrsbehörden haben sorgfältig zu prüfen, an
    welchen Haltestellen von Schulbussen sowie von Omnibussen
    des Linienverkehrs der Fahrer des Busses das Warnblinklicht
    einzuschalten hat. Maßgebliches Kriterium sind dabei die
    Belange der Verkehrssicherheit.
 
3   Dort, wo sich in der Vergangenheit bereits Unfälle zwischen
    Fahrgästen und dem Kraftfahrzeugverkehr an der Haltestelle
    ereignet haben, ist die Anordnung, das Warnblinklicht einzu-
    schalten, indiziert. Andererseits spricht das Nichtvorkommen
    von Unfällen, vor allem bei Vorhandensein von Querungshilfen
    für Fußgänger (z. B. Fußgängerüberweg, Lichtsignalanlage) in
    unmittelbarer Nähe der Haltestelle, gegen eine entsprechende
    Anordnung. Auch die Höhe des Verkehrsaufkommens, das Vorhanden-
    sein baulich getrennter Richtungsfahrbahnen, insbesondere bei
    mehrstreifiger Fahrbahnführung, sowie die bauliche Ausgestaltung
    der Haltestelle selbst (z. B. Absperrgitter zur Fahrbahn), sind
    in die Entscheidung einzubeziehende Abwägungskriterien. Die Lage
    der Haltestelle in unmittelbarer Nähe einer Schule oder eines
    Altenheimes spricht für das Einschalten des Warnblinklichts. Unter
    Umständen kann es auch in Betracht kommen, das Einschalten des
    Warnblinklichtes nur zu bestimmten Zeiten, gegebenenfalls auch
    für bestimmte Tagesstunden, anzuordnen.
 
4   Maßgeblich für die Entscheidung, an weicher Haltestelle die
    Anordnung, das Warnblinklicht einzuschalten, erforderlich
    ist, ist in jedem Fall die Sachkunde und die Ortskenntnis der
    Straßenverkehrsbehörden. Entsprechendes glit für die Anordnung,
    in welcher Entfernung von der Haltestelle das Warnblinklicht
    eingeschaltet werden soll.
 
5   Die Anordnung, wo das Warnblinklicht eingeschaltet werden muß,
    ist gegenüber den Busbetreibern und den Fahrern der Busse
    auszusprechen.
 
 
    Zu § 17 Beleuchtung
 
    Zu Absatz 1
 
1   Es ist zu beanstanden, wenn der, welcher sein Fahrzeug schiebt,
    Beleuchtungseinrichtungen durch seinen Körper verdeckt; zu den
    Beleuchtungseinrichtungen zählen auch die Rückstrahler (§ 49a
    Abs. 1 Satz 2 StVZO).
 
    Zu Absatz 2
 
2   I.   Es ist darauf hinzuwirken, daß der Abblendpflicht auch
         gegenüber Radfahrern auf Radwegen sowie bei der Begegnung
         mit Schienenfahrzeugen und gegenüber dem Schiffsverkehr,
         falls die Führer dieser Fahrzeuge geblendet werden können,
         genügt wird. Einzelner entgegenkommender Fußgänger wegen
         muß dann abgeblendet werden, wenn sie sonst gefährdet wären
         (§ 1 Abs. 2).
 
3   II.  Nicht nur die rechtzeitige Erfüllung der Abblendpflicht
         und die darauf folgende Pflicht zur Mäßigung der Fahr-
         geschwindigkeit sind streng zu überwachen; vieimehr ist
         auch darauf zu achten, daß nicht
 
4        1. Standlicht vorschriftswidrig verwendet wird,
 
5        2. Blendwirkung trotz Abblendens bestehen bleibt,
 
6        3. die vordere Beleuchtung ungleichmäßig ist,
 
7        4. Nebelscheinwerfer, Nebelschlußleuchten oder andere
            zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten vorschriftswidrig
            verwendet werden.
 
    Zu Absatz 4
 
8   Andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen zur Kennzeichnung
    sind Park-Warntafeln nach § 43 Abs. 4. Einzelheiten über die Ver-
    wendung ergeben sich aus § 51 c Abs. 5 StVZO. Die Park-Warntafeln
    unterliegen einer Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO.
 
    Zu Absatz 4a
 
9   Machen Militärfahrzeuge, insbesondere Panzer, von den Sonder-
    rechten nach § 35 Gebrauch und fahren ohne Beleuchtung, so
    sind sie mit gelb-roten retroreflektierenden Warntafeln oder
    gleichwertigen Absicherungsmitteln zu kennzeichnen.
 
 
    Zu § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
 
1   Vgl. zu den Zeichen 330, 331, 332, zu den Zeichen 332 und 333, zu
    Zeichen 334, zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453, zu
    Zeichen 336 und zu den Zeichen 330, 331, 334 und 336.
 
 
    Zu § 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
 
    Zu Absatz 4
 
1   I.   Vor der Festlegung von Haltestellen von Schulbussen sind
         von der Straßenverkehrsbehörde neben Polizei und Straßen-
         baubehörde auch Schule, Schulträger und Schulbusunternehmer
         zu hören. Dabei ist darauf zu achten, daß die Schulbusse
         möglichst - gegebenenfalls unter Hinnahme eines Umwegs - so
         halten, daß die Kinder die Fahrbahn nicht überqueren müssen.
 
2   II.  Es ist vorzusehen, daß Schulbusse nur rechts halten. Die
         Mitbenutzung der Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
         ist anzustreben.
 
 
    Zu § 21 Personenbeförderung
 
    Zu den Absätzen 1 und 2
 
1   "Besonderer Sitz" ist eine Vorrichtung, die nach ihrer Bauart dazu
    bestimmt ist, als Sitz zu dienen, mag diese Zweckbestimmung auch
    nicht die ausschließliche sein. Geeignet ist eine Sitzgelegenheit
    nur dann, wenn man auf ihr sicher sitzen kann; bei Anhängern, die
    für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, kann
    das auch die Ladefläche sein.
 
    Zu Absatz 1a
 
2   Geeignet sind Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die entsprechend
    der ECE-Regelung Nr. 44 (BGBl. 1984 II S. 458, mit weiteren
    Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und entweder mit dem nach
    ECE-Regelung Nr. 44 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen oder mit
    dem nationalen Prüfzeichen nach der Fahrzeugteileverordnung
    gekennzeichnet sind. Dies glit entsprechend für Rückhalte-
    einrichtungen für Kinder der Klasse 0 (geeignet für Kinder bis
    zu einem Gewicht von 9 kg), wenn für sie eine Betriebserlaubnis
    nach § 22 StVZO vorliegt.
 
3   Die Eignung der Rückhalteeinrichtungen für Kinder zur Verwendung
    auf Vordersitzen ergibt sich aus der Genehmigung sowie der
    Einbauanweisung, die vom Hersteller der Rückhalteeinrichtung
    für Kinder beizufügen ist.
 
    Zu Absatz 2
 
4   Satz 1 stellt nur die Beförderung von Arbeitskräften zwischen
    verschiedenen Arbeitsstätten zu betrieblichen Zwecken und nicht
    die regelmäßige Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
    frei; jedoch ist die Beförderung von Arbeitskräften, die zur
    Durchführung bestimmter Arbeitsvorhaben in Gemeinschafts-
    unterkünften untergebracht sind oder die sich an einem bestimmten
    Punkt regelmäßig zur Arbeitsaufnahme sammein, zu und von ihren
    Arbeitsstellen nicht zu beanstanden.
 
 
    Zu § 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme
 
    Zu Absatz 2
 
1   Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-
    Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen)
    gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung
    Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind.
 
2   Bis auf weiteres dürfen auch Schutzhelme verwendet werden, die
    nicht amtlich genehmigt sind. Dabei muß es sich aber jedenfalls
    um Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung handeln.
    Es gilt die 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990
    (BGBl. I S. 550) geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember
    1992 (BGBl. I S. 2481).
 
 
    Zu § 22 Ladung
 
    Zu Absatz 1
 
1   I.   Zu verkehrssicherer Verstauung gehört sowohl eine die
         Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende
         Verteilung der Ladung als auch deren sichere Verwahrung,
         wenn nötig Befestigung, die ein Verrutschen oder gar
         Herabfallen unmöglich machen.
 
2   II.  Schüttgüter, wie Kies, Sand, aber auch gebündeites Papier,
         die auf Lastkraftwagen befördert werden, sind in der Regel
         nur dann gegen Herabfallen besonders gesichert, wenn durch
         überhohe Bordwände, Planen oder ähnliche Mittel sicher-
         gestellt ist, daß auch nur unwesentliche Teile der Ladung
         nicht herabfallen können.
 
3   III. Es ist vor allem verboten, Kanister oder Blechbehälter
         ungesichert auf der Ladefläche zu befördern.
 
4   IV.  Vgl. auch § 32 Abs. 1.
 
 
    Zu § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
 
    Zu Absatz 1
 
1   I.   Bei Kraftwagen, die neben dem Innenspiegel nur einen
         Außenspiegel haben, ist gegen sichtbehinderndes Bekleben und
         Verstellen der Rückfenster mit Gegenständen einzuschreiten.
         Zu beanstanden ist das Fehlen eines zweiten Außenspiegels
         auch dann, wenn ein mitgeführter Anhänger die Sicht beim
         Blick in den Außen- oder Innenspiegel wesentlich beeinträch-
         tigt. Auch der sichtbehindernde Zustand der Fenster (z. B.
         durch Beschlagen oder Vereisung) ist zu beanstanden.
 
2   II.  Fußgänger, die Handfahrzeuge mitführen, sind keine
         Fahrzeugführer.
 
 
    Zu § 24 Besondere Fortbewegungsmittel
 
    Zu Absatz 1
 
1   I.   Solche Fortbewegungsmittel unterliegen auch nicht den
         Vorschriften der StVZO.
 
2   II.  Schieberollstühle sind Rollstühle mit Schiebeantrieb nach
         Nummer 2.1.1, Greifreifenrollstühle sind Rollstühle mit
         Greifreifenantrieb nach Nummer 2.1.2 der DIN 13 240 Teil I.
 
3   III. Kinderfahrräder sind solche, die üblicherweise zum spiele-
         rischen Umherfahren im Vorschulalter verwendet werden.
 
    Zu Absatz 2
 
4   Krankenfahrstühle sind Fahrzeuge.
 
 
     Zu § 25 Fußgänger
 
     Zu Absatz 3
 
1    I.   Die Sicherung des Fußgängers beim Überqueren der Fahrbahn
          ist eine der vornehmsten Aufgaben der Straßenverkehrs-
          behörden und der Polizei. Es bedarf laufender Beobachtun-
          gen, ob die hierfür verwendeten Verkehrszeichen und
          Verkehrseinrichtungen den Gegebenheiten des Verkehrs
          entsprechen und ob weitere Maßnahmen sich als notwendig
          erweisen.
 
2    II.  Wo der Fahrzeugverkehr so stark ist, daß Fußgänger die
          Fahrbahn nicht sicher überschreiten können, und da, wo
          Fußgänger den Fahrzeugverkehr unzumutbar behindern, sollten
          die Fußgänger entweder von der Fahrbahn ferngehalten werden
          (Stangen- oder Kettengeländer), oder der Fußgängerquer-
          verkehr muß unter Berücksichtigung zumutbarer Umwege an
          bestimmten Stellen zusammengefaßt werden (z. B. Markierung
          von Fußgängerüberwegen oder Errichtung von Lichtzeichen-
          anlagen). Erforderlichenfalls ist bei der Straßenbaubehörde
          der Einbau von Inseln anzuregen.
 
3    III. 1. Die Markierungen an Lichtzeichenanlagen für Fußgänger,
             sogenannte Fußgängerfurten, bestehen aus zwei in der
             Regel 4 m voneinander entfernten, unterbrochenen
             Quermarkierungen. Einzelheiten ergeben sich aus den
             Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS). Vgl.
             zu § 41 Abs. 3.
 
4         2. Wo der Fußgängerquerverkehr dauernd oder zeitweise durch
             besondere Lichtzeichen geregeit ist, sind Fußgängerfurten
             zu markieren. Sonst ist diese Markierung, mit Ausnahme an
             Überwegen, die durch Schülerlotsen, Schulweghelfer oder
             sonstige Verkehrshelfer gesichert werden, unzulässig.
 
5         3. Mindestens 1 m vor jeder Fußgängerfurt ist eine Haltlinie
             (Zeichen 294) zu markieren; nur wenn die Furt hinter einer
             Kreuzung oder Einmündung angebracht ist, entfällt selbst-
             verständlich eine Haltlinie auf der der Kreuzung oder
             Einmündung zugewandten Seite.
 
6    IV.  Über Fußgängerüberwege vgl. zu § 26.
 
7    V.   Wenn nach den dort genannten Grundsätzen die Anlage von
          Fußgängerüberwegen aus scheidet, der Schutz des Fußgänger-
          querverkehrs aber erforderlich ist, muß es nicht immer
          geboten sein, Lichtzeichen vorzusehen. In vielen Fällen wird
          es vielmehr genügen, die Bedingungen für das Überschreiten
          der Straße zu verbessern (z. B. durch Einbau von Inseln,
          Haltverbote, Überholverbote, Geschwindigkeitsbeschränkungen,
          Beleuchtung).
 
8    VI.  Die Straßenverkehrsbehörde hat bei der Straßenbaubehörde
          anzuregen, die in § 11 Abs. 4 der Straßenbahn-Bau- und
          Betriebsordnung vorgesehene Aufstellfläche an den für das
          Überschreiten durch Fußgänger vorgesehenen Stellen zu
          schaffen; das bloße Anbringen einer Fahrstreifenbegrenzung
          (Zeichen 295) wird nur ausnahmsweise den Fußgängern
          ausreichenden Schutz geben.
 
    Zu Absatz 5
 
9   Das Verbot ist bußgeldbewehrt durch § 63 Abs. 2 Nr. 1 der
    Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung; wenn es sich um Eisenbahn-
    anlagen handelt, durch § 64b der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-
    ordnung.
 
 
    Zu § 26 Fußgängerüberwege
 
    I.   Örtliche Voraussetzungen
 
1        1. Fußgängerüberwege dürfen nur innerhalb geschlossener
            Ortschaften und nicht auf Straßen angelegt werden, auf
            denen schneller als 50 km/h gefahren werden darf.
 
2        2. Die Anlage von Fußgängerüberwegen kommt in der Regel nur
            in Frage, wenn auf beiden Straßenseiten Gehwege vorhanden
            sind.
 
3        3. Fußgängerüberwege dürfen nur angelegt werden, wenn nicht
            mehr als ein Fahrstreifen je Richtung überquert werden
            muß. Dies gilt nicht an Kreuzungen und Einmündungen in
            den Straßen mit Wartepflicht.
 
4        4. Fußgängerüberwege müssen ausreichend weit voneinander
            entfernt sein; das gilt nicht, wenn ausnahmsweise zwei
            Überwege hintereinander an einer Kreuzung oder Einmündung
            liegen.
 
5        5. Im Zuge von Grünen Wellen, in der Nähe von Lichtzeichen-
            anlagen oder über gekennzeichnete Sonderfahrstreifen nach
            Zeichen 245 dürfen Fußgängerüberwege nicht angelegt
            werden.
 
6        6. In der Regel sollen Fußgängerüberwege zum Schutz der
            Fußgänger auch über Radwege hinweg angelegt werden.
 
7   II.  Verkehrliche Voraussetzungen
 
         Fußgängerüberwege sollten in der Regel nur angelegt werden,
         wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben,
         weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist
         jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zuläßt
         und es das Fußgängeraufkommen nötig macht.
 
    III. Lage
 
8        1. Fußgängerüberwege sollten möglichst so angelegt werden,
            daß die Fußgänger die Fahrbahn auf dem kürzesten Wege
            überschreiten.
 
9        2. Fußgängerüberwege sollten in der Gehrichtung der
            Fußgänger liegen. Wo Umwege für Fußgänger zum Erreichen
            des Überwegs unvermeidbar sind, empfehlen sich z. B.
            Geländer.
 
10       3. Bei Fußgängerüberwegen an Kreuzungen und Einmündungen
            ist zu prüfen, ob es nicht ausreicht, über die Straße
            mit Vorfahrt nur einen Fußgängerüberweg anzulegen. Bei
            Einbahnstraßen sollte dieser vor der Kreuzung oder
            Einmündung liegen. An Kreuzungen und Einmündungen mit
            abknickender Vorfahrt darf ein Fußgängerüberweg auf der
            bevorrechtigten Straße nicht angelegt werden.
 
11       4. Vor Schulen, Werksausgängen und der gleichen sollten
            Fußgänger nicht unmittelbar auf den Fußgängerüberweg
            stoßen, sondern durch Absperrungen geführt werden.
 
12       5. Im Zuge von Straßen mit Straßenbahnen ohne eigenen
            Bahnkörper sollen Fußgängerüberwege nicht angelegt
            werden. Fußgängerüberwege über Straßen mit Schienenbahnen
            auf eigenem Bahnkörper sollen an den Übergängen über den
            Gleisraum mit versetzten Absperrungen abgeschrankt
            werden.
 
13  IV.  Markierung und Beschilderung
 
         1. Die Markierung erfolgt mit Zeichen 293.
 
14          Auf Fußgängerüberwege wird mit Zeichen 350 hingewiesen.
            In wartepflichtigen Zufahrten ist dies in der Regel
            entbehrlich.
 
15       2. Vor Überwegen, die nicht an Kreuzungen oder Einmündungen
            liegen, ist in der Regel durch das Zeichen 134, gegebenen-
            falls mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzschild, zu
            warnen.
 
16  V.   Beleuchtung